Sozialversicherungsbeiträge für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
12.12.2011Arbeitgeber, die Teilzeitarbeitnehmer beschäftigen, deren Stundenpläne variabel sind, müssen diese Stundenpläne mindestens 5 Tage im Voraus an ihrem Sitz bekannt geben.
Geschieht dies nicht, so hat der Gesetzesgeber eine Vermutung eingeführt, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeit Im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Vollzeitarbeitnehmer verrichtet haben (Artikel 22ter des Gesetzes vom 27 Juni 1969 über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer).
Sollte die Arbeitsinspektion jedoch feststellen, dass es faktisch unmöglich ist, Vollzeitarbeitsleistungen zu erbringen, gilt diese Vermutung nicht.
Es stellte sich nun die Frage, ob diese gesetzliche Vermutung eine widerlegbare ist oder nicht.
Diese Vermutung ist eingeführt worden, um Schwarzarbeit zu verhindern und die korrekte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu gewährleisten.
Sie sollte als unwiderlegbare Vermutung gelten. Allerdings wäre laut Verfassungsgerichtshof eine unwiderlegbare Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung unverhältnismäßig zu dem verfolgten Ziel, da dem Arbeitgeber die Möglichkeit verwehrt würde, die Korrektheit der gezahlten Beiträge zu beweisen.
Somit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zu beweisen, dass seine geleisteten Sozialversicherungsbeiträge für seine Teilzeitbeschäftigten den effektiv geleisteten Stunden entsprechen, und dies auch wenn die Stundenpläne nicht am Gesellschaftssitz veröffentlicht wurden.