Zians-Haas Rechtsanwälte

Aufnahme von Forderung der Mehrwertsteuer in die Buchführung unterbricht Verjährungsfrist

20.08.2011

Verjährte Forderungen sollen nicht in der Buchführung aufrechterhalten werden

Eine Forderung der Mehrwertsteuerverwaltung kann bestritten werden. Falls die Verwaltung die Steuer nicht innerhalb von drei Jahren einfordert verjährt diese Steuerforderung.

Der Steuerpflichtige sollte aber daran denken, dass eine Steuerschuld, die als solche ohne jegliche Vorbehalte in die Buchhaltung aufgenommen wird, eine Anerkennung im Sinne des Art. 2248 ZGB darstellt, die die Verjährung unterbricht.

Somit sollte zusammen mit Buchhalter und/oder Steuerberater genauestens auf dieses Detail bei der Aufstellung der Bilanzen und die Buchhaltung geachtet werden.

Dies gilt nicht nur für Steuerschulden, sondern für alle Forderungen, für die eine Verjährungsfrist läuft.

(Gent, 22.06.2010)

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