Zians-Haas Rechtsanwälte

Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs?

26.07.2012

Durch einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes vom 21.06.2012 wurde dem gesetzlichen Jahresurlaub ein ganz besonderer Status verliehen.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass  dieser Urlaub dem Arbeitnehmer dazu dient, sich zu erholen und von der Freizeit zu profitieren, all dies zur Entspannung 

Diese Finalität sei eine andere als zum Beispiel die eines Krankenurlaubs, bei dem es darum geht, sich von seiner Krankheit zu erholen.

Laut Europäischem Gerichtshof hat der Arbeitnehmer daher das Recht, den ihm zustehenden Jahresurlaub nachzuholen, falls er während seines Jahresurlaubs aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig würde und „krankgeschrieben“ würde, und dies unabhängig von der Tatsache, ob dieArbeitsunfähigkeit vor oder während des Jahresurlaubs eingetreten ist.

Konkret bedeutet dies also, dass wenn der Krankenurlaub und der Jahresurlaub zeitlich zusammenfallen, der Jahresurlaub später nachgeholt werden kann, und dies selbst im darauffolgenden Jahr.

Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer A nimmt einige Tage seines Jahresurlaubs zwischen Weihnachten und Neujahr des Jahres X. Zwischen dem 26.12. des Jahres X und dem 15.01. des Jahres X+1 wird er jedoch für arbeitsunfähig erklärt. Dies bedeutet für A, dass er im Jahre X+1 den ihm zustehenden Urlaub vom 26.12. bis zum 31.12 des Jahres X im Jahre X+1 nachholen kann.

Der belgische Gesetzesgeber erlaubte dies vorher nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt des Jahresurlaubs eintrifft, nicht jedoch während des Jahresurlaubs.

Aufgrund des Entscheides des Europäischen Gerichtshofes wird Belgien dieses Gesetz anpassen müssen. Allerdings sind die Prinzipien, die der Gerichtshof festgelegt hat, sofort durch die belgischen Richter anzuwenden, da sie vorrangig sind. Vor den Belgischen Gerichten können sich die Bürger daher auf den hier kommentierten Entscheid berufen.

<< zurück