Zians-Haas Rechtsanwälte

Neue Einschränkungen des Berufsgeheimnisses für Rechtsanwälte

12.11.2012

Der kürzlich abgeänderte Artikel 458bis des Strafgesetzbuches sieht vor, dass die Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit dem Berufsgeheimnis unterliegen, der Staatsanwaltschaft Informationen übermitteln können, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, insofern diese Informationen Straftaten betreffen, die gegen Minderjährige oder verletzbare Personen begangen wurden.

Unter „verletzbare Personen“ muss man, gemäß Artikel 458bis des Strafgesetzbuches, Personen verstehen, die aufgrund

-Ihres Alters

-Einer Schwangerschaft

-Gewalt innerhalb einer Beziehung

-Einer Krankheit

-Einer körperlichen oder mentalen Schwäche

als besonders verletzbar angesehen werden.

Die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft kann erfolgen, wenn die Integrität dieser Personen nicht durch diese Personen selbst oder durch andere geschützt werden kann.

Auch wenn das Risiko besteht, dass eine Straftat begangen wird, kann der Rechtsanwalt der Staatsanwaltschaft mitteilen, insofern er der Ansicht ist, dass die Integrität dieser Personen nicht durch diese Personen selbst oder durch andere geschützt werden kann.

Diese neuen Vorschriften treten, was die Gewalt innerhalb der Partnerschaft angeht, erst am 01.03.2012 in Kraft. Bezüglich der anderen, hiervor aufgelisteten Personen, sind sie bereits anzuwenden.

Diese Einschränkung des Berufsgeheimnisses, bzw. die Einladung an die Rechtsanwälte, solche Informationen an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, ist äußerst delikat.

Zwar wurde diese Gesetzesänderung zum Schutze der zu beschützenden Personen eingeführt, ist jedoch besonders für einen Rechtsanwalt mehr als umstritten.

In der Tat kann der Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten der Staatsanwaltschaft die Informationen bezüglich der Straftaten weiterleitet, damit diese Straftaten verfolgt werden.

Tut der Rechtsanwalt dies, handelt er im Auftrag des Mandanten, so dass das Berufsgeheimnis kein Problem darstellt.

Das Berufsgeheimnis spielt erst dann eine Rolle, wenn der Rechtsanwalt eine Information an die Staatsanwaltschaft weiterleiten möchte, und dies nicht mit den Instruktionen des Mandanten übereinstimmt.

Für diesen Fall sieht der neue Artikel 458bis des Strafgesetzbuches nun vor, dass der Rechtsanwalt dies straffrei tun kann.

Jedoch würde in solchen Fällen ein Vertrauensbruch zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten entstehen, der jegliche Zusammenarbeit unmöglich machen würde.

Jeder Bürger hat das Recht, von einem Anwalt vertreten zu werden. Dabei ist es natürlich im Sinne einer guten Beratung bzw. Verteidigung, wenn der Mandant den Rechtsanwalt über alle faktischen Hintergründe informiert. Durch die Gesetzesänderung würde der Rechtsanwalt sich nun nicht strafbar machen, wenn er diese Informationen weiterleitet, insofern diese die hervor beschriebenen Straftaten betreffen.

Dies ist natürlich nicht im Sinne des Mandanten, der davon ausgehen muss, dass der Rechtsanwalt diese Informationen vertraulich behandelt.

Aus diesem Grund ist die Gesetzesänderung für einen Rechtsanwalt äußerst delikat, zumal das Berufsgeheimnis eine wichtige und wesentliche deontologische Regel ist. Bei einem Verstoß gegen das Berufsgeheimnis riskiert der Rechtsanwalt disziplinarische Strafen, die durch die Anwaltskammer verhängt werden.

Da Artikel 458bis des Strafgesetzbuches keine Verpflichtung vorsieht, die Informationen weiterzuleiten, sondern dies lediglich als Möglichkeit darstellt, kann jeder Rechtsanwalt nach gutem Wissen und Gewissen frei entscheiden, die ihm anvertrauten Informationen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten oder nicht.

Schlussfolgern muss man trotzdem festhalten, dass diese Gesetzesänderung zumindest unglücklich und ungeeignet ist für die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt.

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