Zians-Haas Rechtsanwälte

Verbot ein Autokennzeichen zu verbiegen...

04.05.2012

Der belgische Kassationshof hat am 29. November 2011 entschieden, dass das Verbiegen eines Autokennzeichens strafbar ist.

Das Gesetz vom 16. März 1968 über Straßenverkehrspolizei besagt in Artikel 62bis, das es verboten ist, eine Ausrüstung oder andere Mittel mit sich zu führen, die die Feststellung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung be- oder verhindern oder Radargeräte melden.

Wenn nun ein Autofahrer sein Kennzeichen verbiegt, um damit eine Feststellung zu seinen Lasten eventuell zu vereiteln, wurde bislang davon ausgegangen, dass dies nicht unter diese Strafbestimmung fällt, da der Einsatz eines externen Mittels (Spray, reflektierende Mittel, die dazu führen sollten, dass das Kennzeichnen nicht lesbar wurde) als erforderlich angesehen wurde.

Nunmehr hat der Kassationshof diese Bestimmung derart ausgelegt, dass auch das bloße Verbiegen des Nummernschildes als Straftatbestand angesehen werden kann... Hierzu ist noch zu sagen, dass dieser Umstand auch auf Grund von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 verfolgt werden konnte, aber dass die dort vorgesehenen Strafen nicht so streng sind. Zu erwähnen ist, dass auf Grund einer gesetzlichen "Panne", eine Verfolgung auf dieser letzteren Grundlage nicht für den Zeitraum vom 15. November 2010 bis zum 20. März 2012 möglich ist, da diese Bestimmung mit einem Königlichen Erlass vom 6. November 2010 abgeändert worden war, so dass für diesen Zeitraum die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Nummernschildes nicht strafrechtlich verboten war...

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