Zians-Haas Rechtsanwälte

Neue Lohngrenzen ab dem 1.1.2013

24.10.2012

Das Gesetz über Arbeitsverträge sieht vor, dass die Anwendung gewisser seiner Bestimmungen von einem definierten Jahresbruttogehalt abhängt. Die im Gesetz erwähnten Beträge werden jedes Jahr zum ersten Januar erwähnt. Im Belgischen Staatsblatt vom 23.10.2012 wurden die neuen Beträge veröffentlicht.

Zum 1.1.2013 bedeutet dies, dass die gesetzlichen Basisbeträge derzeit wie folgt lauten :

Basisbetrag

Betrag ab dem 1.1.2013

16.100 €

32.254 €

19.300 €

38.665 €

32.200 €

64.508 €

Im Prinzip kann ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2013 nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das Jahresbruttogehalt 64.508 € übersteigt.

Liegt das Jahresbruttogehalt unter 38.665 €, darf die Probeklausel im Arbeitsvertrag eines Angestellten oder Handelsvertreters höchstens 6 Monate betragen. Bei einem höheren Einkommen darf die maximale Dauer bei 12 Monaten liegen.

Auch bei den Kündigungsfristen haben diese Lohngrenzen ihre Wichtigkeit :

- Angestellte, die nicht mehr als 32.254 € verdienen, haben nur Anspruch auf eine Kündigungsfrist von 3 Monaten pro angefangener 5-Jahres-Periode.

- Liegt der Lohn höher als 32.254 € muss der Arbeitgeber gegebenenfalls höhere Kündigungsfristen gewähren, die von der Lohnhöhe, dem Alter und dem Dienstalter abhängen.

- Falls der Jahresbruttolohn 64.508 € überschreitet, ist es möglich beim Abschluss des Arbeitsvertrages (spätestens bei Dienstantritt) die Länge der zu wahrenden Kündigungsfristen zu bestimmen, so kann man z.B. für diese gut verdienenden Angestellten vorsehen, dass ihnen nur das gesetzliche Minimum zusteht, d.h. 3 Monate pro angefangener 5-Jahres-Periode.

Auch für die Verträge, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, behalten diese Lohngrenzen ihre Wichtigkeit, da sich davon die Länge der Kündigungsfristen ableiten lässt (s. Gesetzesänderung vom 12.4.2011).

<< zurück