Zians-Haas Rechtsanwälte

Nichteinwohner und die belgische Steuerprozedur

20.01.2012

Unterbrechung der Verjährung selbst bei Zustellung an falscher Adresse?

Bei Zustellungen (z.B. von Zahlungsbefehlen), die unter anderem zur Unterbrechung von Verjährungsfristen führen, bedient sich die Steuerverwaltung der Daten aus dem Nationalregister. Für im Ausland wohnende Personen kann sie dies nicht tun.
Was aber, wenn solche Zustellungen an eine nicht mehr aktuelle Adresse gesandt werden?
Der Appellationshof von Gent befand, dass selbst eine falsche Adresse die Unterbrechung der Verjährung nichts anhaben kann.

Dem folgt der Appellationshof Antwerpen nicht (Entscheid vom 4. Februar 2011). Im konkreten Fall hatte die Verwaltung mehrere Einschreiben an den betroffenen Steuerpflichtigen gesandt, welche aber als nicht abgeholt zurückgesandt wurden.
Die Verwaltung hatte ebenfalls zu Händen des Prokurators des Königs zugestellt, in Anwendung des Gesetzes, das dieses Prozedere für Personen vorsieht, für die kein Aufenthaltsort bekannt ist.

Aus der Verwaltungsakte ging aber hervor, dass die Verwaltung sehr wohl den neuen Aufenthaltsort kannte. Somit wurde der Zahlungsbefehl nicht rechtsgültig zugestellt.

Wir geben zu bedenken, dass im Falle einer Zustellung an eine alte Adresse die Verwaltung sich aus Gründen der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nur an die alte Adresse wenden muss, sondern u.E. auch die ausländischen Behörden um weitere Informationen über den neuen Aufenthaltsort bitten müsste.
Kann davon ausgegangen werden, dass eine im Ausland wohnende Person die Verpflichtung hat, die belgischen Behörden über Jahre lang über seinen Wohnort zu informieren?
Eine solche Verpflichtung gibt es weder im belgischen noch im europäischen Recht.

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