Zians-Haas Rechtsanwälte

Keine Diskriminierung zwischen freiwilliger und beruflicher Feuerwehr

13.07.2013

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es keine Diskriminierung zwischen freiwilliger und beruflicher Feuerwehr gibt.


Foto : © pixelio.de

Freiwillige und berufliche Feuerwehrmänner und -frauen unterliegen unterschiedlichen Vorschriften.

Die Beschäftigten bei der beruflichen Feuerwehr unterliegen dem Gesetz vom 14. Dezember 2000, welcher unter anderem festlegt, dass Bereitschaftsstunden und Wochenenddienste in einem gewissen Maße entschädigt werden, auch wenn es nicht zu einem effektiven Einsatz gekommen ist.

Freiwillige Feuerwehrmänner erhalten lediglich eine Entschädigung, wenn es zu einem Einsatz gekommen ist.

In dem Fall, der zur Entscheid des Verfassungsgerichtshofes geführt hat, wurde zwei freiwilligen Feuerwehrmännern in erster Instanz lediglich ein Lohn für die effektiven Einsätz zugesprochen.

Das Berufungsgericht stellte dem Verfassungsgerichtshof die Frage, ob dies eine Diskriminierung darstelle im vergleich zu der Berufsfeuerwehr.

Der Verfassungsgerichtshof verneinte dies. Das Gesetz vom 14. Dezember 2000 ist laut Verfassungsgerichtshof nur für Arbeiter anzuwenden. Freiwillige Feuerwehrmänner sind keine Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes. Sie seien ebenfalls nicht dem Gesetz über die Freiwilligenarbeit unterworfen.

Freiwillige Feuerwehrmänner und -frauen seien einem sui generis Statut, also einem besonderen Statut unterworfen. Sie üben ihren Dienst während ihrer Freiziet im Dienste der Gesellschaft aus, parallel zu der eigentlichen beruflichen Tätigkeit. Diese besondere Situation führe dazu, dass sie einer anderen Regelung als die berufliche Feuerwehr unterworfen sein müssen.

Dies rechtfertige auch, dass die freiwilligen Feuerwehrmänner und -frauen nur bei effektiven Einsätzen auf Stundenbasis bezahlt werden, nicht aber für Wartezeiten und Bereitschaftsdiensten am Wochenenden.

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