Vorsicht Steuerfalle bei Jubiläumsreisen
12.10.2013Es soll ja noch Chefs geben, die sich ihrem Personal gegenüber erkenntlich zeigen.
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Dieses Geschenk ist aber in den Augen des Fiskus ein Vorteil jeglicher Art, der im Prinzip zu besteuern ist.
Lediglich für kleinere Zuwendungen spricht man von sozialen Vorteilen, die für das Personalmitglied, welches diesen Vorteil empfängt, nicht zu versteuern ist. Im Gegenzug sind diese Sozialvorteile auch nicht in den Kosten des Unternehmens aufzunehmen.
In einer Vorausentscheidung, die der Finanzbehörde vorgelegt wurde, entschied die Behörde, dass unter den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Reise bis zu einem Wert von 500 € je Personalmitglied als sozialer Vorteil angesehen werden kann.
Der Partner (oder sogar die Kinder), welche das Personalmitglied begleiten, haben jedoch keinen Anspruch auf diese Vorzugsbehandlung und müssen den Vorteil als Einkünfte besteuern.