Auch nicht gesetzlich zwingend aufzubewahrende Dokumente müssen vorgelegt werden
16.09.2013Restaurantbetreiber muss auch das Reservierungsbuch vorlegen, obwohl nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen
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Bei einer Mehrwertsteuerkontrolle in einem Restaurantbetrieb wird der Betreiber aufgefordert, auch das Reservierungsbuch für das entsprechende Jahr vorzulegen.
Zwar bestätigt der Inhaber, noch über dieses Dokument zu verfügen, er will es aber nicht vorlegen. Dazu bestünde, so der Restaurantbesitzer, keine Veranlassung, da die entsprechende Gesetzgebung keinerlei Verpflichtung auferlegt, diese Art von Dokumenten anzulegen oder aufzubewahren.
Der Kassationshof analysiert den Gesetzestext (Art. 61, §1, Abs. 1) des MWStGB und kommt zum Schluss, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht auch für andere Dokumente gilt, insofern sie die ausgeübte Tätigkeit betreffen.
Wer also im Besitz von solchen Dokumenten ist, muss sie auch vorlegen können.