Zians-Haas Rechtsanwälte

Auch nicht gesetzlich zwingend aufzubewahrende Dokumente müssen vorgelegt werden

16.09.2013

Restaurantbetreiber muss auch das Reservierungsbuch vorlegen, obwohl nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen


Foto: © Rainer Sturm / pixelio.de
Durch Entscheid vom 18. Januar 2013 hat der Kassationhof bestätigt, dass auch solche Dokumente von der Verwaltung zur Vorlage verlangt werden können, die nicht auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zwingend aufbewahrt werden müssen.

Bei einer Mehrwertsteuerkontrolle in einem Restaurantbetrieb wird der Betreiber aufgefordert, auch das Reservierungsbuch für das entsprechende Jahr vorzulegen.
Zwar bestätigt der Inhaber, noch über dieses Dokument zu verfügen, er will es aber nicht vorlegen. Dazu bestünde, so der Restaurantbesitzer, keine Veranlassung, da die entsprechende Gesetzgebung keinerlei Verpflichtung auferlegt, diese Art von Dokumenten anzulegen oder aufzubewahren.

Der Kassationshof analysiert den Gesetzestext (Art. 61, §1, Abs. 1) des MWStGB und kommt zum Schluss, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht auch für andere Dokumente gilt, insofern sie die ausgeübte Tätigkeit betreffen.

Wer also im Besitz von solchen Dokumenten ist, muss sie auch vorlegen können.

<< zurück