Zians-Haas Rechtsanwälte

Verwaltungsgerichte können nun selbst Entschädigungen zusprechen

04.02.2014

Eine Partei, die vor dem Staatsrat oder einem anderen föderalen Verwaltungsgericht Recht behält, muss seinen Schadenersatz in Zukunft nicht mehr unbedingt vor einem Zivilgericht einklagen.

Artikel 144 der Verfassung ist in diesem Sinne abgeändert worden, da dieser dem Gesetzgeber nun erlaubt, eine solche Regelung einzuführen. Für den Staatsrat steht diese Regelung nun kurz bevor.

Eine Partei, die vor dem Staatsrat die Nichtigkeit einer Verwaltungsentscheidung oder einer Verordnung beantragt, erhält nun die Möglichkeit vor dem Staatsrat eine Entschädigung zu verlangen, die den Schaden, der durch die Illegalität des Akts verursacht wurde, begleichen soll.

Der Staatsrat trägt diesbezüglich Rechnung von den öffentlichen und privaten Interessen.

Es sei erwähnt, dass die Entschädigungsforderung erst eingereicht werden kann, wenn der Staatsrat die Entscheidung über die Nichtigkeit getroffen hat. Dieser Antrag muss spätestens 60 Tage nach Notifizierung des Entscheids, der die Illegalität feststellt, eingereicht werden.

Wenn die Entschädigungsforderung vor dem Staatsrat eingereicht wird, kann man dieses Verfahren nicht mehr vor einem Zivilgericht führen. Umgekehrt gilt diese Regel natürlich auch.

Der Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass der Staatsrat die Akte aufgrund des Nichtigkeitsverfahrens bestens kennt und zudem Zeit gewonnen werden kann. Der Nachteil besteht jedoch darin, dass keine Berufungsmöglichkeit besteht.

Die Abänderung der Verfassung tritt am 10.02.2014 in Kraft. Die Abänderung des Gesetzes über den Staatsrat tritt am 01.07.2014 in Kraft.

 

Quelle: Reform des Staatsrates: Gesetz vom 06.01.2014

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