Information der Minderjährigen über ihr Recht, angehört zu werden in einer Familienangelegenheit
23.09.2014Wenn das Familiengericht einen Streitfall behandelt, der einen Minderjährigen direkt betrifft, so hat dieser das Recht angehört zu werden. Der Richter muss ihn darüber informieren. Ein Informationsformular ist zu diesem Zweck erstellt worden.
Das Recht auf Anhörung
Jede minderjährige Person hat das Recht, vom Familienrichter angehört zu werden in den Angelegenheiten, die sie betreffen, wie zum Beispiel die Ausübung der elterlichen Gewalt, die Beherbergungsmodalitäten und das Recht auf persönlichen Kontakt. Der Richter muss jeden Minderjährigen, der alter als 12 Jahre ist, diesbezüglich informieren.
Inhalt
Das Informationsformular präzisiert, dass es sich bei der Anhörung um ein Recht, nicht aber um eine Verpflichtung handelt. Der Minderjährige kann es somit ablehnen, angehört zu werden.
Es wird in diesem Formular ebenfalls angegeben, dass die Anhörung nur in Anwesenheit des Richters stattfindet, es sei denn dieser entscheidet etwas anderes.
Der Minderjährige wird ebenfalls darüber informiert, dass der Bericht der Anhörung der Akte beigefügt wird und dass alle beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und im Rahmen des Verfahrens geltend machen können.
Das Formular informiert den Minderjährigen ebenfalls, dass der Richter die dessen Ansichten in Betracht ziehen kann, jedoch nicht dazu verpflichtet ist.
Das Informationsformular ist auch gleichzeitig ein Antwortformular. Der Minderjährige kann einfach das Kästchen « JA » ankreuzen, wenn er angehört werden möchte. Das Formular muss innerhalb von 8 Tagen per Post oder Mail an das Familiengericht zurückgeschickt werden.
Die Eltern
Das Formular wird an beide Elternteile gesandt. Wenn der Minderjährige „platziert“ wurde oder nicht bei den Eltern wohnhaft ist wird das Formular an den Wohnsitz des Minderjährigen gesandt.
Kinder, die jünger als 12 Jahre alt sind
Kinder, die jünger sind als 12 Jahre erhalten das Informationsformular nicht. Sie können jedoch angehört werden, wenn sie, die Staatsanwaltschaft oder die Parteien des Verfahrens dies beantragen. Der Richter kann dies auch von Amtswegen anordnen. Er kann es auch ablehnen, das Kind anzuhören, außer wenn der Richter selbst oder die Staatsanwaltschaft die Anhörung beantragt haben.
Inkrafttreten
Der Königliche Erlass vom 23.08.2014 tritt am 01.09.2014 in Kraft.
Quellen : Königlicher Erlass vom 23.08.2014 und Artikel 1004/2 des Gerichtsgesetzbuches