Zians-Haas Rechtsanwälte

Kassationhof urteilt über das Prinzip der Jährlichkeit der Steuern

14.02.2014

Gilt laut Kassationshof das Prinzip der Jährlichkeit der Steuern nicht mehr?


Foto: Gerd Altmann/Pixelio.de

Vor kurzem wurde dem Kassationshof ein Fall zur Entscheidung vorgelegt, der sich um die Frage der Jährlichkeit der Steuer dreht.

Das Prinzip der Jährlichkeit der Steuer ist nicht mit dem Prinzip zu verwechseln, welches im Artikel 171 der Verfassung festgeschrieben ist. Diese Prinzip besagt, dass die Steuern zugunsten des Staates, der Gemein­schaft und der Region jährlich verabschiedet werden, und dass die Regeln, die sie einführen, nur ein Jahr in Kraft sind, wenn sie nicht erneuert werden.

Die Steuerverwaltung führt das Prinzip der Jährlichkeit jedoch oft an, wenn es darum geht, dass sich ein Steuerpflichtiger darauf beruft, über Jahre Elemente in seine Steuererklärung aufgenommen zu haben und das diese bisher nie beanstandet wurden. Die Verwaltung hält dieser Argumentation entgegen, dass die Steuer jährlich ist und somit von einem Jahr zum anderen keine Ansprüche aufgebaut werden können.

Eigentlich geht es dabei weniger um das Prinzip der Jährlichkeit, sondern um das Prinzip der guten Verwaltung, dass ein Fall nicht in einem Jahr so und im darauffolgenden Jahr anders entschieden werden kann. Oft ist die Verwaltung dadurch gerettet, dass eventuelle „Zugeständnisse“ in einem Jahr als nicht mit dem Gesetz vereinbar angesehen werden und somit kein Recht auf Weiterbestand gegeben ist. Diese Diskussion ist aber ein anderes Kapitel…

Im konkreten Fall, der dem Kassationshof vorgelegt wurde,lag der Sachverhalt, insofern dieser aus dem sehr kurzen Entscheid hervorgeht, etwas anders:

Die Verwaltung hat eine Besteuerung von Amts wegen vorgenommen. Dabei legte sie das Einkommen des zu Besteuernden mittels Vermutung fest. Sie ging dabei vom vorherigen Einkommen des Steuerpflichtigen aus und berechnete so die Steuergrundlage. Es ist weder bekannt, welchen Beruf oder welche Beschäftigung der Steuerpflichtige nachging, noch, wie hoch die Steuergrundlage festgelegt wurde.

Der Steuerpflichtige wehrte sich gegen die Besteuerung und machte genau das geltend, was die Steuerverwaltung auch für sich selbst beansprucht: Auf die vorherigen Besteuerungen kann man sich nicht berufen um zukünftige Steuer festzulegen – das Prinzip der Jährlichkeit der Steuern.

Der Kassationhof hat dieses Mittel jedoch in einem kurzen Satz verworfen. Ohne weiteren Kommentar oder Erklärung. Das Rechtsmittel, welches behauptet, dass die vorherigen Steuererklärungen nicht als Grundlage für eine Beweisführung durch Vermutung herangezogen werden dürfen, sei rechtlich verfehlt. Soweit der Kassationshof.

Stellt sich dem Beobachter nur die Frage, ob das Prinzip der Jährlichkeit kein Rechtsprinzip ist oder ob es nur ein Rechtsprinzip ist, dass lediglich zu Gunsten der Verwaltung gilt.

-Kass., 19. Sept. 2013

<< zurück