Zians-Haas Rechtsanwälte

Strengere Strafbestimmungen für Verkehrssünder

11.09.2014

Der Gesetzgeber hat in der letzten Zeit einige neue Gesetzestexte verabschiedet, die der Sicherheit auf Belgiens Straßen dienen sollen. Über einige haben wir bereits berichtet.
Wichtige Neuerungen gibt es jedoch nun für Wiederholungstäter und bezüglich der Aufhebung eines vorherigen Strafaufschubs. Auch bezüglich des Alkoholschlosses gibt es Neuigkeiten.

 

1. Wiederholungstäter sehen sich mit strengeren Strafen konfrontiert.

Laut ehemaliger Regelung galt man in Verkehrsangelegenheiten nur dann als Wiederholungstäter, wenn innerhalb einer bestimmten Periode nach Verurteilung aufgrund eines Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz dasselbe Vergehen oder ein Vergehen derselben Art begeht.

So befand man sich im gesetzlichen Rückfall, wenn man zum Beispiel am Tag X wegen Alkohol am Steuer verurteilt wurde und innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verurteilung wegen Drogen oder Trunkenheit am Steuer.

Der gesetzliche Rückfall bestand jedoch nicht, wenn man erst wegen Geschwindigkeitsübertretung und später wegen Alkohol am Steuer verurteilt wurde.

Dies ist nun anders: Der gesetzliche Rückfall gilt nun bei der Kombination von schweren Übertretungen des 4. Grades (zum Beispiel Das Überholen vor einer Kuppe, trotz durchgehender weißen Linie), Geschwindigkeitsübertretungen mit verpflichtetem Fahrverbot, Alkohol oder Drogen am Steuer, Trunkenheit am Steuer, Fahren ohne Inhaber eines Führerscheins zu sein, Fahrerflucht, usw.

Der gesetzliche Rückfall besteht somit zum Beispiel, wenn man am Tag X wegen einer Geschwindigkeitsübertretung ein Fahrverbot von 8 Tagen erhalten hat und innerhalb von drei Jahren zum Beispiel Fahrerflucht begeht. Der Gesetzgeber schreibt somit nicht mehr vor, dass der Rückfall zwei Übertretungen gleicher Art voraussetzt.

Die Folgen dieser Änderungen machen sich natürlich beim Strafmaß bemerkbar. 

Bei einem Rückfall innerhalb von den drei Jahren sieht der Gesetzgeber nun ein Mindestfahrverbot von drei Monaten vor. Bei zwei Rückfällen beträgt dieses Minimum 6 Monate und bei drei Rückfällen 9 Monate.

Jedes Mal wird der Führerschein erst nach Bestehen von 4 Prüfungen (medizinische, psychologische, theoretische und praktische) zurückerstattet. Somit kommt ein erneuter größerer Kostenpunkt auf die Verurteilten zu.

Dies hat ebenfalls Folgen in Hinblick auf die Modalitäten des Fahrverbots.

Bis zuletzt konnte man ein Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen beantragen, trotz der Tatsache, dass die Wiedererlangung des Führerscheins bedingt wurde an eine oder mehrere der hiervor genannten Prüfungen. Dies schien dem Gesetzgeber nicht logisch,  insofern dem Verurteilten zum Beispiel unzureichende theoretische oder praktische Kenntnisse attestiert wurde für das Wochenende, nicht aber während der Woche…

Durch die neue Gesetzgebung ist ein Wochenendfahrverbot nicht mehr möglich, wenn das Bestehen einer der vier hiervor genannten Prüfungen auferlegt wurde als Bedingung der Wiedererlangung des Führerscheins.

Gleiches gilt im Übrigen für die Begrenzung des Fahrverbots auf verschiedene Kategorien (zum Beispiel nur Kategorie B = Auto, um den LKW-Führerschein zu behalten). Dies ist also nicht mehr möglich, wenn man eine dieser Prüfungen bestehen muss.

Ein Fahrverbot, das auferlegt wird in Kombination mit einem Alkoholschloss, kann ebenfalls nicht diese Modalitäten (Wochenende oder bestimmte Kategorie) vorsehen.

 

2. Ausnahmereglung bezüglich des Alkoholschlosses

Allerdings sind die hiervor genannten Regeln bezüglich des Rückfalls nicht anzuwenden, wenn das Alkoholschloss auferlegt wird. So könnte eine Person, die wegen Alkohol am Steuer im gesetzlichen Rückfall verurteilt wird, den hiervor genannten strengeren Mindeststrafen und den Prüfungen entgehen, wenn man das Polizeigericht von dem Alkoholschloss überzeugt.

Allerdings kann das Polizeigericht neben dem Alkoholschloss fakultativ noch ein weiteres Fahrverbot (mit oder ohne Prüfungen) verkünden, wenn die einzelnen Beschuldigungen dies zulassen (auch ohne Rückfall).

 

3. Aufhebung der Bewährung

Darüber hinaus sieht das neue Gesetz vor, dass eine vorher gewährte Bewährungsstrafe rückwirkend aufgehoben werden kann, wenn man innerhalb der Bewährungsfrist Verkehrsübertretungen begeht.

Vorher war dies nur möglich, wenn man während der Bewährungsfrist zu einer effektiven Gefängnisstrafe verurteilt wurde. diese Aufhebung erfolgte ebenfalls von Rechtswegen wenn eine Straftat begangen wurde, für die eine Mindestgefängnisstrafe von 6 Monaten zur Folge hatte.

De Aufhebung der Bewährung wurde nun für Verkehrsübertretungen erleichtert, da dies auch möglich ist bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz.es handelt sich jedoch nicht um eine verpflichtende Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft muss die Initiative übernehmen und die Aufhebung der Bewährung vor dem Polizeigericht beantragen. Das Polizeigericht entscheidet in Anbetracht der Umstände des Falles, ob die vorher gewährte Bewährung in eine effektive Strafe umgewandelt werden soll.

 

4. Ab wann gelten diese Neuerungen?

Das neue Gesetz vom 9.03.2014 tritt in mehreren Phasen in Kraft.

Die Bestimmung, dass ein Wochenendfahrverbot oder auf Fahrverbot für bestimmte Kategorien nicht kombiniert werden kann mit den Prüfungen gilt für alle Taten, die ab dem 01.07.2014 begangen werden. 

Die übrigen Änderungen, die in diesem Artikel genannt sind, treten allesamt am 01.01.2015 in Kraft. Dies bedeutet, dass die strengeren Strafen lediglich für die Taten anzuwenden sind, die nach dem 01.01.2015 begangen werden.

Lediglich die Bestimmungen bezüglich der verpflichteten Wiedererlangungsprüfungen gelten für alle Urteile ab dem 01.01.2015, auch wenn die diesbezüglichen Taten vorher begangen wurden.

 

 

 

Quelle: Gesetz vom 9. März 2014

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