Zians-Haas Rechtsanwälte

Um eine Vermutung zu begründen muss von einer sicheren Tatsache aus geschlossen werden.

11.09.2014

Appellationshof Antwerpen verwirft die Vermutung in Serie, die durch die Steuerverwaltung aufgebaut wurde

Kann die Steuerverwaltung von den Einnahmen eines Steuerjahres auf die Einnahmen oder den Gewinn in einem anderen Steuerjahr schließen?

Laut Auffassung des Appellationshofes Antwerpen (Entscheid vom 12.12.2013) nicht.

 

Der Sachverhalt war der folgende:

Ein Steuerpflichtiger hatte für ein Steuerjahr ein „Geständnis“ abgelegt, dass er ca. 141.000 € an Mieteinnahmen nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Die Steuerverwaltung kam zum Schluss, dass die Nettoeinnahmen versteuer werden mussten.

Für die drei darauffolgenden Jahre gab es weder ein Element aus der Steuererklärung noch eine Aussage des Steuerpflichtigen, wie viel er ggf. durch Miete eingenommen hat.

Die Steuerverwaltung griff auf die Beweisführung durch Vermutung zurück (Art. 340 EStGB) und ging davon aus, dass die Mieteinnahmen in den Folgejahren gleich geblieben sind. Auch die Kosten wurden gleich hoch angesetzt, so dass ein Nettoeinkommen auf dieser Basis festgelegt werden konnte.

Der Hof stellte fest, dass aus der Steuerakte hervorging, dass selbst die Steuerverwaltung keineswegs davon ausging, dass die Mieteinnahmen gleichbleibend waren. Es gab keinerlei Beweis hierfür.

Somit hat die Steuerverwaltung sich auf eine Vermutung gestützt, um die Mieteinnahmen zu ermitteln. Dieser ersten Vermutung wurde die zweite Vermutung (gleichbleibende Ausgaben) hinzugefügt, um zu einer dritten Vermutung, den Nettoeinnahmen, zu gelangen.

 

Diese Vorgehensweise wurde durch den Hof nicht als Vermutung, sondern als reine Hypothese qualifiziert. Somit schloss er auf eine willkürliche Besteuerung und annullierte diese.

 

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