Zians-Haas Rechtsanwälte

Ab 2015 erhöht sich die sofortige Erhebung auf 450 EUR für Verkehrsübertretungen der 4. Kategorie

27.10.2014

In der Tat können Personen, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, nicht verpflichtet werden die sofortige Erhebung zu zahlen, wenn es sich um eine Übertretung der 4. Kategorie handelt.  Diese Vergehen werden durch die Staatsanwaltschaft behandelt, was zu einer Zahlungsaufforderung oder einer Vorladung vor das Polizeigericht führen kann. Eine sofortige Erhebung ist jedoch bei im Ausland lebenden Personen auch für Übertretungen der 4. Kategorie möglich, es sei denn, die Summe ist höher als 825 EUR. Es sei erwähnt, dass die Strafen für Alkoholvergehen nicht bei der Berechnung dieser Beträge in Betracht gezogen werden.
Die Geldstrafe von 450 EUR ist für alle Verkehrsübertretungen, die durch den Königlichen Erlass vom 30.09.2005 in die vierte Kategorie eingestuft wurden, anzuwenden.  
Es handelt sich um Übertretungen folgender Bestimmungen :

1. Folgende zu beachtende Befehle einer befugten Person:

- der oder die waagerecht ausgestreckten Arme. Dieses Zeichen bedeutet „Halt“ für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, die die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden;
- das Hin- und Herschwenken eines roten Lichtes. Dieses Zeichen bedeutet „Halt“ für Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist.

2. Es ist untersagt, einen Führer zu übermäßig schneller Fahrt anzuregen oder herauszufordern.

3. Das linksseitige Überholen eines Gespanns oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist untersagt beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei unzureichender Sicht, außer wenn überholt werden kann, ohne über die durchgehende weiße Linie zu fahren, die den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteil abgrenzt.

4. Es ist verboten, sich auf einen Bahnübergang zu begeben,
- wenn die Schranken in Bewegung oder geschlossen sind;
- wenn die roten Blinklichter aufleuchten;
- wenn das akustische Warnsignal ertönt.

5. Auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen ist es untersagt,
- die Querverbindungen zu benutzen;
- zu wenden;
- rückwärts zu fahren oder entgegen der Fahrtrichtung zu fahren.

6. Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug auf Bahnübergängen zu halten oder es dort zu parken.

7. Außer bei Sondererlaubnis durch die gesetzlich befugte Behörde ist das Austragen auf öffentlicher Straße von Geschwindigkeitswettkämpfen sowie Sportwettbewerben, insbesondere von Geschwindigkeits-, Gleichmäßigkeits- oder Geschicklichkeitsrennen oder -wettbewerben, untersagt.

Quelle: Königlicher Erlass vom 25.09.2014

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