Zians-Haas Rechtsanwälte

Besteuerung von Aktiengewinne durch die Hintertür

24.06.2015

Appellationshof Gent bestätigt die Befreiung von Aktiengewinne, erlaubt jedoch die Besteuerung der ankaufenden Gesellschaft auf Basis eines ungewöhnlichen und freiwilligen Vorteils.

Eine physische Person, die ihre Aktien ohne spekulativen Hintergrund verkauft, d.h. dass sie im Rahmen der normalen Verwaltung ihres Privatvermögens handelt, kann nicht auf diese Gewinne besteuert werden.

In einem Fall, den der Appellationhof Gent am 17.02.2015 zu entscheiden hatte, verkaufte ein Steuerpflichtiger seine Anteile an einer Gesellschaft an eine Gesellschaft, welche durch einige seiner Familienmitglieder geleitet wurden.

Die Steuerverwaltung war der Meinung, dass der gezahlte Preis der Aktien zu hoch war. Sie besteuerte aber nicht den Verkäufer, sondern die Gesellschaft, die die Aktien gekauft hatte und zwar auf Basis der Tatsache, dass der Preis einen ungewöhnlichen und freiwilligen Vorteil darstelle.

Auf Grund des Artikel 26 EStGB fügte sie den Vorteil dem Gewinn der Gesellschaft hinzu.

Es ist nicht überliefert, ob der gesamte Aktienpreis der Besteuerung unterworfen wurde oder lediglich der Teil, der als „übertriebener“ Preis angesehen wurde. Es ist auch nicht bekannt, auf welche Art der Hof den „richtigen“ Preis der Aktien festgelegt hat.

Die Festlegung eines „gerechten“ Aktienpreis ist sicherlich ein heikles Thema. Es wäre u.E. nützlich, wenn es konsequente Bewertungsregeln gäbe, an die sich die Käufer und Verkäufer von nicht börsennotierten Aktien orientieren könnten.

Ein „zu hoher“ Preis einer börsennotierten Aktie gibt es nicht. Hier ist der Käufer/Verkäufer auch bei Phantasiepreisen, wie sie bei Börsenrallys immer vorkommen, geschützt.

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