Erläuterungen zur Anwendung der Toleranz von 24 Tagen
30.08.2015Am 16.03.2015 haben die Finanzminister eine Zusatzvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Der wohl wichtigste Punkt darin ist eine Toleranzregelung von 24 Tagen.
Am 16.03.2015 unterzeichneten die Finanzminister eine Zusatzvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der wohl wichtigste Punkt darin ist eine Toleranzregelung von 24 Tagen.
Diese Regelung ist eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, dass die Arbeit im Staat des Sitzes des Unternehmens verrichtet werden muss, damit sie auch dort besteuert werden kann.
Wenn also ein in Belgien wohnhafter Arbeitnehmer eines luxemburgischen Unternehmens in einem anderen Staat (egal ob es Belgien, also sein Wohnsitzstaat, oder ein Drittstaat ist) tatsächlich die Arbeit ausführt, wird er für diese Arbeitszeit in Belgien besteuert.
Wenn nunmehr die Anzahl der Tage, die außerhalb des Sitzstaates des Arbeitgebers gearbeitet wird, nicht mehr als 24 Tage im Jahr beträgt, wird das gesamte Einkommen aus dieser Arbeit in Luxemburg besteuert. Überschreitet man diese Anzahl tolerierten Tage, so wird der gesamte Teil der außerhalb Luxemburgs gearbeiteten Tage in Belgien besteuert.
Wenn der luxemburgische Arbeitnehmer z.B. 33 Tage außerhalb Luxemburgs gearbeitet hat (egal ob es dabei um Besprechungen, Kundenbesuche oder auch Weiterbildungen etc. handelt), so wird bei einem normalen Arbeitsjahr von 220 Arbeitstagen ein Prozentsatz von 33/220= 15 % in Belgien versteuert (mit Anwendung des Progressionsvorbehalts).
Halbe oder angebrochene Tage, sei es auch für nur einen kleinen Teil, werden in der Berechnung der 24 Tagekontingents als ganze Tage gezählt.
Ausgenommen sind u.a. :
- Wochenenden und freie Tage;
- Urlaub (auch Elternurlaub und Schwangerschaft);
- Krankheitstage oder Arbeitsunfall;
- Transit, um zur Arbeit zu gelangen;
Für jeden Teil des Tages, an dem der Arbeitnehmer von zu Hause aus Arbeitet, wird ein „Auslandstag" berechnet. Hierzu gibt es eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer lediglich kurz am Morgen oder Abend die eingehenden E-mails liest und ggf. beantwortet. Es muss sich aber um eine sehr kurze „Arbeitszeit" handeln.
Bei Teilzeitarbeit reduziert sich der Anteil des 24-Tage-Kontinggents anteilig. Ein Arbeitnehmer mit einem 60%-Vertrag hat 24x60%= 14,4 Tage, auf gerundet auf 15 Tage Toleranz.
Eine wichtige Klarstellung ist, dass die Zahlung von Ersatzeinkommen (z.B. Krankheitsgeld) immer in dem Staat versteuert werden, von dem sie auch ausgezahlt werden. Dies ist unabhängig davon, wo der Arbeitnehmer vor dem Unfall oder der Krankheit arbeitete.