Zians-Haas Rechtsanwälte

Welche Dokumente im (ausländischen) Firmenfahrzeug mitführen?

12.03.2015

Wie soll ich mich bei einer Kontrolle durch Zoll oder Polizei verhalten?

Nachdem durch königlichen Erlass vom 18. Juli 2014 die Regelung über die Zulassung von Fahrzeugen abgeändert wurde (siehe unsere vorherigen News http://www.zians-haas.be/de/news/2014/Zurverfuegungstellung_PKW.php und http://www.zians-haas.be/de/news/2014/Nutzung_Firmenfahrzeug_II.php) und nunmehr die Bescheinigung in den Mehrwertsteuersachen nicht mehr erforderlich ist, um ein Dienstfahrzeug in Belgien nutzen zu können, stellen sich mehrere Fragen.

 

In einer Anfrage an den FÖD Finanzen (Mehrwertsteueramt) wollte ein Nutzer wissen, wie er vorgehen sollte um eine neue Bescheinigung zu erhalten. Das betroffene Mehrwertsteueramt antwortete folgendes sinngemäß:

 

Mit Verweis auf die Änderung der Gesetzgebung wurde mitgeteilt, dass die Mehrwertsteuerverwaltung nicht mehr für die Prüfung der Nutzungsbedingungen von Pkw durch eine in Belgien wohnhaft Person und das ihr von ihrem Arbeitgeber, der in einem anderen EU Mitgliedstaat ansässig ist, zur Verfügung gestellt wird, zuständig sei.

 

Die Verwaltung teilte mit, dass sie ab sofort keine Bescheinigungen zur freien Nutzung von PKW mit nicht belgischer Zulassung mehr ausstellen werde und dass die bereits ausgestellten Bescheinigungen ihre Gültigkeit verlieren würden.

 

Die Informationen des FÖD Mobilität und Transport (welche keine diesbezüglichen Informationen in deutscher Sprache veröffentlicht) decken sich vollständig mit dem neuen Text des K.E. über die Zulassung von Fahrzeugen: folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:

-          eine Kopie des Arbeitsvertrages

-          sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass er das Fahrzeug zur Verfügung stellt.

 

Die Behauptung der Mehrwertsteuerverwaltung, dass sie nicht mehr zuständig sei um Bescheinigungen auszustellen ist jedoch sehr interessant. Eigentlich hat die Mehrwertsteuerverwaltung nie die Aufgabe gehabt, nur zum Zweck der Kontrolle der Nutzung von ausländischen Firmenfahrzeugen, Bescheinigungen auszustellen.

Vielmehr ging es bei der Regelung, welche durch das Rundschreiben AFER 43/2006 vom 21.12.2006 erläutert wird darum, die Folgen auf Mehrwertsteuerebene darzulegen, die die Nutzung und dauerhafte Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges mit sich bringt, wenn der Zurverfügungsteller ein im Ausland angesiedeltes Unternehmen ist.

 

Rechtlich genommen wurde die Mehrwertsteuerbescheinigung immer nur in Mehrwertsteuersachen ausgestellt und wurde aus Vereinfachungsgründen auch zu Kontrolle der Zulassung von PKW genutzt. Die Mehrwertsteuerverwaltung hat das diesbezügliche Rundschreiben keineswegs zurückgezogen. Somit müsste die MWSt-Verwaltung nach wie vor auf Anfrage eine Bescheinigung ausstellen. Mit dieser Bescheinigung hätte das Unternehmen dann eine gewisse Rechtssicherheit, dass es keine Diskussion über eine Nutzung in Belgien gibt, welche einer innergemeinschaftlichen Verbringung gleichgestellt würde. Es ist uns nicht bekannt, wie die Verwaltung auf eine solche Anfrage reagieren wird bzw. wie sie eine solche Anfrage interpretiert.

 

Das Vorgehen der Mehrwertsteuerverwaltung zeigt jedoch, dass von Anfang an die Mehrwertsteuergesetzgebung nur missbraucht wurde, um das Problem der Nutzung von ausländischen Fahrzeugen in Belgien zu regeln. Nach wie vor ist es so, dass nur das Mehrwertsteuergesetz darüber entscheidet, ob es eine Verbringung nach Belgien mit Mehrwertsteuerpflicht gibt oder nicht. Ein Rundschreiben kann hier weder eine Befreiung erteilen noch eine Steuerpflicht veranlassen. Auch eine Bescheinigung ist an sich kein Freifahrschein und kann nur als ein umkehrbarer Beweis angesehen werden.

 

Wir raten den Betroffenen, sowohl eine Kopie des Arbeitsvertrages (für Selbstständige oder Betriebsleiter sollte der Gewerbeschein bzw. die Eintragung ins Handelsregister oder aber die Ernennung als Geschäftsführer genügen) sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers mitzuführen (wir verweisen auf unsere früheren Veröffentlichungen in der News-Rubrik). Um lästigen Fragen oder auch allzu wörtlichen Auslegungen des Gesetzes vorzugreifen, raten wir sogar, dass Selbstständige oder Geschäftsführer sich selbst eine Bescheinigung ausstellen, dass Ihr Unternehmen ihnen das Fahrzeug zu Verfügung stellt.

Bei Kontrollen raten wir, sich nicht auf die Verhängung einer sofortigen Strafe oder anderen Zwangsmaßnahmen einzulassen. Weder die Polizei noch der Zoll können anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente feststellen, ob die Zurverfügungstellung wirklich berechtigt ist oder nicht. Dies kann nur anhand einer gründlichen Analyse erfolgen.

 

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