Das Recht zu schweigen besteht auch im Steuerrecht, jedoch unter Vorbehalt
20.10.2015Unter Einhaltung gewisser Regeln ist ein Zwangsgeld gegen den renitenten Steuerpflichtigen möglich
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Der Ankauf von Bankinformationen aus Drittländern ist eine gängige Praxis der Steuerbehörden gewisser Staaten. Die so erhaltenen Daten sind aber meist unvollständig, so dass eine Besteuerung nur mit weiteren Informationen möglich ist.
Ein Niederländer wurde dabei erwischt, dass er ein Stiftungsmodell in Lichtenstein auf die Beine gestellt hatte. Die niederländische Steuerverwaltung wollte Details vom Steuerpflichtigen selbst erfahren. Dieser verweigerte aber jede Mitarbeit unter Verweis auf sein Schweigerecht, dass er aus Artikel 6 der europäischen Menschenrechtskonvention ableitete.
Die Klage der Steuerverwaltung auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Steuerpflichtigen landete schließlich beim Hoge Raad, der diese Art der Überzeugungshilfe bestätigte, jedoch mit einer Einschränkung: die so gewonnenen Erkenntnisse dürfen später weder zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe, noch in einem Strafprozess benutzt werden.
Der auskunftspflichtige Niederländer ließ es dabei nicht bewenden und wandte sich an den europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EMRG). Er bekam auch hier unrecht: das Schweigerecht verhindert in den Augen des EMRG nicht, dass der Betroffenen unter Androhung von Zwangsgeld zu Auskünften über sein Vermögen gezwungen wird.