Eintragung der Aktivitäten in der Unternehmensdatenbank ist unerlässlich
19.11.2015Vor einigen Jahren wurde die Unternehmensdatenbank eingeführt.Das Wirtschaftsgesetzbuch sieht im Artikel III.26, vor, dass eine Klage vor Gericht unzulässig ist, wenn das klagende Unternehmen nicht in der Unternehmensdatenbank eingetragen ist.
Diese Datenbank beinhaltet neben allgemeinen Informationen (wie Name und Adresse) auch die Unternehmensnummer (die gleich ist mit der Mehrwertsteuernummer) und vor allen Dingen die ausgeübten Tätigkeiten.
Es ist anzuraten, diese Tätigkeiten immer auf den neuesten Stand zu bringen.
Weiter sieht der Artikel vor, dass die Klage sich auf eine Tätigkeit bezieht, für die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Klage nicht eingetragen ist oder die nicht unter den Gesellschaftszweck fällt, für den das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, die Klage dieses Unternehmens unzulässig ist.
Ein Beispiel: ein Unternehmen, das bislang nur Waren produzierte und an Großhändler verkaufte, lässt einen Online-Shop entwickeln und verkauft Waren direkt an Privatkunden. Diese Tätigkeit war bislang nicht in der Unternehmensdatenbank eingetragen. Wenn keine Anpassung der Eintragung stattfindet, kann das Unternehmen die säumigen Kunden nicht verklagen.
Ein anderes Beispiel kommt aus dem Baufach: Wenn ein begabter Heizungsinstallateur nicht nur die Dusche installiert, sondern auch den Boden isoliert und eine Trennwand installiert, jedoch keine Eintragung für diese letztere Bauleistung hat, so kann er für diese Arbeit auch keine Rechnung ausstellen bzw. kann diese Rechnung nicht einfordern.