Zians-Haas Rechtsanwälte

Die « Miteltern » behalten den Steuervorteil auch bei Volljährigkeit ihrer Kinder

20.09.2016

Die Miteltern hatten bisher das Recht auf den erhöhten Steuerfreibetrag wenn ihre Kinder minderjährig bzw. nicht emanzipiert waren. Dies wird sich ändern für die Einkünfte des Jahres 2016. Die Verpflichtung, dass die Miteltern beide die elterliche Gewalt ausüben müssen wird ersetzt durch die Verpflichtung, gemeinsam für den Unterhalt zu sorgen.

Das Einkommensteuergesetzbuch sieht die Erhöhung des Steuerfreibetrages für Eltern mit Kindern zu Lasten vor. Der Gesetzgeber sieht ebenfalls vor, dass diese Erhöhung geteilt wird zwischen den Miteltern.

Dies galt bisher auch, wenn die Eltern getrennt leben, jedoch noch gemeinsam die elterliche Gewalt ausüben.

Das Problem bei dieser Gesetzgebung war jedoch, dass laut dem Zivilgesetzbuch keine Rede mehr ist von elterlicher Gewalt, wenn das „Kind" volljährig oder emanzipiert ist.

Dies bedeutete dann auch, dass die Erhöhung des Steuerfreibetrages nicht mehr für getrennte Miteltern gewährt wurde, selbst wenn das volljährige Kind noch zu Lasten war (z.B. studierte).

Dies ist im Übrigen nicht der Fall, wenn die Eltern noch zusammenleben.

Der Gesetzgeber hat diese Situation nun angepasst.

Ab dem Steuerjahr 2017 (Einkünfte 2016) haben beide „Miteltern" das Anrecht auf den erhöhten Steuerfreibetrag, selbst wenn sie getrennt leben, unter der Voraussetzung, dass sie die Kinder gleichermaßen beherbergen und beide ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen.

Da die Beherbergungs- und Unterhaltsverpflichtungen nicht mit der Volljährigkeit des Kindes wegfallen, können die „Miteltern" auch nach der Volljährigkeit ihrer Kinder von dem erhöhten Steuerfreibetrag profitieren.

Quelle: Gesetz vom 3.08.2016, in Kraft ab dem Steuerjahr 2017

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