Zians-Haas Rechtsanwälte

POT-POURRI II: Änderungen bezüglich der Untersuchungshaft

13.04.2016

Das Gesetz vom 5. Februar 2016 über die Änderungen im Strafrecht und im Strafprozessrecht hat einiges verändert. Zu den wichtigen Veränderungen gehört auch die neue Regelung, was die Untersuchungshaft angeht.

Für alle Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, die vor dem 01.07.2016 ergehen, bleibt die altbekannte Regelung bestehen. Diese fassen wir hiermit kurz zusammen:

  • Haftbefehl am Tag X

  • Erste Überprüfung der Untersuchungshaft innerhalb von 5 Tagen

  • Danach Überprüfungen in

    • Monatlichen Abständen

    • Dreimonatlichen Abständen für nicht korrektionalisierbare Straftaten, mit der Möglichkeit jeden Monat einen Antrag auf Freilassung einzureichen;

 

Für alle Beschlüsse, die nach dem 07.07.2016 verkündet werden, gelten die folgenden Fristen:

  • Haftbefehl am Tag X

  • Erste Überprüfung der Untersuchungshaft von 5 Tagen;

  • Zweite Überprüfung der Untersuchungshaft nach einem weiteren Monat,

  • Dritte Überprüfung der Untersuchungshaft nach einem weiteren Monat;

  • Danach finden die Überprüfungen der Untersuchungshaft in zweimonatlichen Abständen statt, wobei in der Zwischenzeit kein Antrag auf Freilassung möglich ist.

 

Die Fristen werden somit vereinheitlicht und man unterscheidet nicht mehr zwischen korrektionalisierbaren und nicht-korrektionalisierbaren Straftaten.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Möglichkeit des Kassationsrekurses eingeschränkt wurde. Der Kassationsrekurs ist nur noch möglich gegen die erste Bestätigung der Haft, nicht aber gegen alle weiteren Verlängerungen der Untersuchungshaft.

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