Zians-Haas Rechtsanwälte

Neue Mehrwertsteuerregeln ab 01.01.2016: Die Rechnung wird wieder zum zentralen Element des Steuertatbestandes

05.01.2016

Ein Schritt vor, ein Schritt zurück: die Mehrwertsteuer und die Rechnung wieder vereint


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Seit 2013 galt, dass die Vollbringung der Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) den Steuertatbestand darstellt. Dies ist der Augenblick, ab dem die Mehrwertsteuer fällig wird. Zusätzlich gab es auch noch die Zahlung des Preises als Nebensteuertatbestand, da die Rechnungsstellung als Steuertatbestand abgeschafft wurde.

Dies hatte zur Folge, dass eine Rechnung, die noch nicht bezahlt war schon in die Buchhaltung einfließen konnte und somit in der Vorsteuer geltend gemacht werden konnte. Nur bei einer Kontrolle wäre womöglich aufgefallen, dass die Mehrwertsteuer noch nicht gezahlt war, obwohl diese bereits in der Vorsteuer geltend worden ist.

Diese Situation hat einiges an Unsicherheit mit sich gebracht, so dass die Rechnung als ergänzender Steuertatbestand ab 2016 wieder eingeführt wird.

 

Des Weiteren gibt es ab 2016 im B2G (Geschäft zwischen Unternehmen und den staatlichen Institutionen) eine Neuerung: die Mehrwertsteuer wird erst fällig ab dem Erhalt der vollständigen oder Teil-Zahlung.

Dies erleichtert die finanzielle Lage der Unternehmen, die von öffentlichen Aufträgen abhängig sind und die ggf. lange auf ihr Geld warten müssen. Bislang mussten sie die MWSt vorfinanzieren, da die Zahlungsmoral der staatlichen Institutionen immer wieder zu wünschen übrig lässt.

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