Zians-Haas Rechtsanwälte

Begrenzung der Einspruchsmöglichkeiten

13.11.2017

Die Partei, die im Versäumniswege verurteilt wurde, kann gegen dieses Urteil das Rechtsmittel des Einspruches einlegen. Nach Einreichen des Einspruches wird die Angelegenheit erneut bei dem Gericht anhängig gemacht, welches das Versäumnisurteil verkündet hat.

Der Streitfall wird dann, aufgrund des Einspruches, nochmals vor demselben Gericht verhandelt. Derjenige, der die ursprüngliche Verhandlungssitzung verpasst hat, erhält durch den Einspruch somit eine zweite Chance, dem Gericht seinen Standpunkt mitzuteilen.

Diese Einspruchsmöglichkeit wurde nun seit August 2017 begrenzt.

Artikel 1047 des Gerichtsgesetzbuches sieht nämlich nunmehr vor, dass nur Versäumnisurteile, die in letzter Instanz verkündet worden nicht, durch das Rechtsmittel des Einspruches angefochten werden können.

Sollte daher eine Berufungsmöglichkeit bestehen, ist das Rechtsmittel des Einspruches grundsätzlich nicht mehr möglich.

 

 

 

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