Zians-Haas Rechtsanwälte

Einziehungen (Konfiszierungen) im Strafrecht: Wie steht es mit der Verhältnismäßigkeit?

16.04.2017

Durch einen Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 9.2.2017 wurden die Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches, der die Einziehungen von Gegenständen oder Vermögensvorteilen regelt, anhand des Eigentumsrechtes des Angeklagten beleuchtet.

Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches sehen vor, dass die Sondereinziehung automatisch angewandt wird auf die Sachen, die Gegenstand der Straftat waren, und auf diejenigen, die zu ihrer Begehung gedient haben oder dazu bestimmt waren, sofern sie Eigentum des Verurteilten sind.

In dem Fall, der zum hiervor genannten Entscheid des Verfassungsgerichtshofes geführt hat, war der Angeklagte wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln angeklagt worden. Er verschaffte sich die Drogen, indem er mit seinem PKW zum „Dealer“ fuhr. Der PKW diente also zur Begehung der Straftat, was einen automatischen Sondereinzug des PKWs zur Folge haben muss.

Das Strafgericht Lüttich stellte sich aber nun die Frage, ob diese automatische Sondereinziehung gegen das Eigentumsrecht, welches ein Grundrecht darstellt, verstoßen würde.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass diese automatische Sondereinziehung in gewissen Fällen ein unverhältnismäßiger Verstoß gegen das Eigentumsrecht darstellt. Dies ist der Fall, wenn diese Einziehung eine Gefährdung der finanziellen Situation des Angeklagten zur Folge haben würde und nicht im Verhältnis mit den ihm zur Last gelegten Taten stehen würde.

Die Sondereinziehung im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung kann somit kein Automatismus mehr sein. Es gilt, die Verhältnismäßigkeit von Fall zu Fall zu prüfen. Dies ist eine Grundlegende Neuerung.

Diese neue Regelung gilt jedoch nur für die Fälle, die noch nicht definitiv abgeurteilt sind.

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