Zians-Haas Rechtsanwälte

Strengere Regeln für schlafende Gesellschaften

20.08.2017

Der Belgische Gesetzgeber hat bekanntlich verschiedene Kontrollregeln für Gesellschaften auferlegt. Die Verpflichtung zur Hinterlegung einer jährlichen Bilanz gehört diesbezüglich sicherlich zu den wichtigsten dieser Regeln. Wenn eine Gesellschaft die Jahresbilanz allerdings nicht bzw. nicht zeitig hinterlegt, gibt Artikel 182 des Gesellschaftsgesetzbuches die Möglichkeit, die Gesellschaft auflösen zu lassen.

Diese Regel ist nun strenger geworden. Seit Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches war die Auflösung von schlafenden Gesellschaften erst dann möglich, wenn diese während drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Jahresbilanz hinterlegt hat. Seit dem 12.06.2017 besteht die Möglichkeit der gezwungenen Auflösung der Gesellschaft bereits, wenn ein einziges Mal keine Jahresbilanz hinterlegt wurde. Die Forderung kann frühestens nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten nach Ende des Rechnungsjahres beim Handelsgericht geltend gemacht werden. So kann man also Gesellschaften, die eine ihrer wichtigsten Verpflichtungen nicht einhalten, schneller aus dem Verkehr ziehen.

Artikel 182 des Gesellschaftsgesetzbuches gibt der Gesellschaft allerdings in gewissen Fällen die Möglichkeit einer Regularisierung, bevor es zu dieser drastischen Strafe der Auflösung kommt. Wenn man also zum Beispiel „vergisst“, die Jahresbilanz zu hinterlegen, kann man beantragen dies innerhalb einer Frist nachzuholen. Diese Maßnahme sollte jedoch die Ausnahme bleiben, da sie nicht nur mit Kosten verbunden ist, sondern auch nicht notwendiger Weise jedes Jahr gestattet wird.

<< zurück