Zians-Haas Rechtsanwälte

Fahren unter Alkoholeinfluss : Wieder strengere Strafen

27.03.2018

In unserem Beitrag „Strengere Strafbestimmungen für Verkehrssünder“ vom 11.09.2014 hatten wir bereits berichtet, dass die Strafen bei Übertretung der Gesetzgebung üben den Straßenverkehr immer höher ausfallen.
Durch ein Gesetz vom 06.03.2018 wurden verschiedene Maßnahmen nochmals verschärft.

Wir heben folgende Punkte hervor:

1.     Alkohol am Steuer - Das „Alkoholschloss“

Das sogenannte „Alkoholschloss“ muss dann verpflichtend auferlegt werden, wenn man sich im gesetzlichen Wiederholungsfall befindet und innerhalb von drei Jahren zwei Mal mit jeweils mindestens 1,2 pro Mille (= 0,5 mg/l)am Steuer erwischt wurde.

Der Zeitraum, in dem das Alkoholschloss angebracht werden muss, beträgt 1-3 Jahre, kann aber auch in gewissen Umständen lebenslang angeordnet werden.  

In diesem Fall ist die Wiedererlangung des Führerscheins auch der erfolgreichen Absolvierung der praktischen theoretischen Prüfung und der medizinischen und psychologischen Untersuchung unterworfen. 

Es muss auch bei einer Verurteilung von mehr als 1,8 pro Mille (0,78 mg/l) das Alkoholschloss auferlegt werden. In diesem Fall kann das Gericht allerdings durch eine ausdrückliche Begründung von dieser Maßnahme absehen.

Für allen anderen Übertretungen in Verbindung mit Alkohol am Steuer ist das Anbringen des Alkoholschlosses möglich, allerdings nicht verpflichtend.

Da das Alkoholschloss, welches durch den Verurteilten finanziert werden muss, mit gewissen finanziellen Ausgaben verbunden ist, darf man gespannt sein, ob die hiesigen Polizei- und Korrektionalgerichte diese Maßnahme in Erwägung ziehen, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind.

Wenn das Alkoholschloss allerdings auferlegt wird, muss man es abringen lassen, um legal fahren zu dürfen. Sollte man das Alkoholschloss nicht anbringen wollen (oder aus finanziellen Gründen nicht können), darf man während des Zeitraum, in dem man das Alkoholschloss hätte abringen müssen (mindestens 1-3 Jahre), kein Fahrzeug steuern.

Es besteht die Möglichkeit, das Alkoholschloss für eine Kategorie, zum Beispiel den PKW, zu begrenzen, um auf diese Weise den LKW- oder Busfahrern zu ermöglichen, Ihrer Arbeit weiterhin nachzugehen, selbst wenn der Arbeitgeber sich gegen ein Alkoholschloss ausspricht.

Es sei an dieser Stelle allerdings erwähnt, dass man die Kategorie, mit der die Übertretung begangen wurde, nicht ausschließen kann. Wenn Sie also mit dem PKW angehalten wurde und anschließend wegen Alkohol am Steuer verurteilt werden, mit der Verpflichtung das Alkoholschloss anbringen zu lassen, darf das Polizeigericht die Anbringung des Alkoholschlosses für den LKW, nicht aber für den PKW ausschließen. 

 

Diese neuen Regeln gelten nur für Übertretungen, die seit dem 01.07.2018 begangen wurden. Für alle Taten, die sich vorher ereignen, sind die bisherigen Regeln anwendbar.   

 

2. Verschärfung der Verantwortung des Inhabers des Kennzeichens 

Wie bisher bleibt der Halter seines Fahrzeugs für die begangenen Übertretungen haftbar, bis zum Beweis des Gegenteils.

Möchte er sich von dieser Verantwortungsvermutung befreien, muss er den tatsächlichen Fahrer angeben.

Wenn er beweisen kann, dass er selbst nicht gefahren ist, den tatsächlichen Fahrer aber nicht angeben kann bzw. will, wird er für diese unterlassene Mitteilung bestraft. Es werden nun Gefängnis- und/oder Geldstrafen vorgesehen sowie ein Fahrverbot.

Natürlich bleibt die Möglichkeit des Freispruches bei höherer Gewalt oder Diebstahl weiterhin gegeben.

Dies hat natürlich auch einen Einfluss auf die Firmenwagen. Die Firmen haben die Möglichkeit, den gewöhnlichen Fahrer eintragen zu lassen. Für diesen gelten dann die hiervor genannten Regeln.

Teilt die Gesellschaft die Identität des Fahrers nicht innerhalb von 15 Tagen mit, drohen ihr Geldstrafen.

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