Zians-Haas Rechtsanwälte

Wiederholungstäter im Straßenverkehr: Lieber Gesetzesgeber: Weißt du nun, was du willst?

05.11.2018

In Bezug auf die Bestrafung von wiederholten Übertretungen der Straßenverkehrsgesetzgebung hat es in den letzten Monaten einige Änderungen gegeben in Bezug auf die Berechnung der dreijährigen Frist.

Unabhängig von der Wegfahrsperre für Alkoholsünder, die wir bereits vorher beschrieben haben, hat der Gesetzgeber die Regeln für Wiederholungstäter immer wieder verschärft.

Wiederholungstäter war man bis März 2018 und laut Artikel 38§6 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, wenn man binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren Urteils, durch welches man wegen gewisser Verkehrsübertretungen verurteilt wird, erneut eine solche Übertretung begeht. Hier sind vor allem die Übertretungen „Geschwindigkeitsübertretung, Alkohol und Drogen am Steuer, Fahrerflucht, Fahren ohne Versicherung“ und andere betroffen.

Im März hatte der Gesetzgeber allerdings entschieden, dass man nur dann Wiederholungstäter im Sinne von Artikel 38§6 ist, wenn man innerhalb der drei-Jahres-Frist erneut wegen eines dieser Verstöße verurteilt wird.

Seit März war also ausschlaggebend, wann man ein zweites Mal verurteilt wird und nicht, wann man die zweite Übertretung begeht.

Wurde man also zum Beispiel im April 2015 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verurteilt und im Oktober 2017 mit Alkohol am Steuer erwischt, war diese Regelung interessant. Die Übertretung wurde nämlich innerhalb der drei Jahre festgestellt, man konnte aber eventuell darauf hoffen, dass man nach April 2018 (also später als drei Jahre nach dem ersten Urteil) für das zweite Vergehen verurteilt würde und somit nicht als Wiederholungstäter angesehen würde.

Im September hat der Gesetzgeber seine Meinung aber wieder geändert und ruderte zurück. Nunmehr ist nicht die zweite Verurteilung, sondern das Datum der zweiten Übertretung ausschlaggebend um zu bestimmen, ob man Wiederholungstäter ist.

Man kann also nunmehr nicht mehr darauf spekulieren, dass das Verfahren eventuell so lange dauert, bis dass die drei-Jahres-Frist vorbei ist.

Diese Änderungen schaffen allerdings eine gewisse Rechtsunsicherheit für diejenigen, die eine Übertretung zwischen März und September 2018 begangen haben und sich im Wiederholungsfall befinden. Diese müssten eigentlich von der zwischenzeitlich anzuwendenden Lösung profieren.

 

Die Frage, ob man Wiederholungstäter ist, ist eine relativ wichtige, da Wiederholungstäter zwingend eine medizinische und psychologische Untersuchung sowie die theoretische und praktische Prüfung bestehen müssen, um den Führerschein zurück zu erhalten.

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