Zians-Haas Rechtsanwälte

Darf der Fiskus auch schon mal über die Strenge schlagen?

28.10.2019

Appellationshof Brüssel stoppt allzu großen Ermittlungseifer des Sondersteuerinspektion (ISI)

Die Steuerverwaltung hat das Recht, sich vor Ort zu begeben und sich die Dokumente vorlegen zu lassen, die eine Prüfung der Steuersituation ermöglichen.

In einem Fall, der dem Appellationshof Brüssel zur Beurteilung vorgelegt wurde, hat der Geschäftsführer eines Cafés den ISI in sein Büro eingeladen, um dort die Prüfung vorzunehmen. Anscheinend wurden die Dokumente nicht vor Ort im Café aufbewahrt.

Der Geschäftsführer war aber auch zur gleichen Zeit in einem Restaurantbetrieb angestellt und auch das Restaurant bewahrte eine Reihe von buchhalterischen Dokumenten in diesem Büro auf. Ein Geschäftsführer des Restaurants war bei der Prüfung, die ausdrücklich nur das Café betraf, anwesend.

 

Die Beamten der ISI beanspruchten, fünf Kisten der Gesellschaft, die das Restaurant betreibt, mitzunehmen. Sie machten den Artikel 63 des Mehrwertsteuergesetzbuches geltend.

 

Der Hof urteilte, dass die Untersuchungsbefugnisse der ISI sich nicht auf andere Firmen ausdehnen, die nicht Gegenstand der Kontrollen sind. Dabei verweist er unter anderem auch auf Artikel 8.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher dem Respekt des Privatlebens und der Wohnung durch die Behörden einen strikten Rahmen gibt.

 

Dieses Urteil ist vor allen Dingen vor dem Hintergrund wichtig, dass es in Belgien sowohl beim Gesetzgeber als auch bei den höchsten Gerichten eine Tendenz gibt, die Illegalität der Beweismittel in Steuersachen sehr strikt zu interpretieren. So kommt es vor, dass selbst Beweise, die unter völlig illegalen Mitteln beschafft wurden, doch noch als Beweismittel zugelassen sind und nicht von vornherein vom Verfahren ausgeschlossen sind.

Es wird interessant sein, zu beobachten, wie sich diese Tendenz entwickelt.

 

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