Zians-Haas Rechtsanwälte

Vorsicht geboten bei Ausschüttung von Dividenden

02.12.2020

Wir nähern uns dem Ende des Jahres und damit dem Zeitpunkt, an dem in vielen Unternehmen Jahresabschlussbilanzen vorbereitet und Entscheidungen bezüglich der Ergebnisverwendung getroffen werden müssen. Auch wenn es ein außergewöhnliches und schwieriges Jahr 2020 war, so kommen wir nicht umhin besonderes Augenmerk auf mögliche Dividendenausschüttungen zu legen.

Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen von 2019 hat in diesem Punkt einige wichtige Änderungen herbeigeführt. 

Was GMBHs betrifft, so ist die Ausschüttung von Dividenden seit der Reform des Gesellschaftsrechts einem doppelten Test unterworfen, der in zwei Etappen durchgeführt wird. 

Zum Zeitpunkt der Generalversammlung, die über die Ausschüttung der Dividende entscheidet, wird der Nettoaktivtest durchgeführt, um die Solvenz des Unternehmens zu bewerten. Die Generalversammlung darf sich nur dann dazu entschließen Dividenden auszuschütten, wenn das Nettovermögen* der Gesellschaft in dessen Folge nicht negativ oder kleiner als das unverfügbare Eigenkapital wird. 

Nachdem die Generalversammlung über die Ausschüttung befunden hat, obliegt es dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft die Dividenden zu zahlen – oder eben nicht. Die Zahlung der Dividende unterliegt nämlich einem zweiten Test, dem Liquiditätstest. Zu diesem Zweck muss das Verwaltungsorgan feststellen, dass die Gesellschaft, trotz Zahlung der Dividenden, mindestens in den nächsten 12 Monaten in der Lage bleibt ihre Verbindlichkeiten zu zahlen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Entscheidung der Generalversammlung ohne Effekt bleiben. Um die Entscheidung des Verwaltungsorgans im Nachhinein beurteilen zu können, muss ein Bericht verfasst werden, in dem es seine Entscheidung begründet.

Diese Entscheidung wird nicht anhand einer mathematischen Formel getroffen, es geht vielmehr darum einen Blick in die Zukunft zu werfen und die vorhersehbare Situation der Gesellschaft zu betrachten. Da die Verwalter der Gesellschaft die Verantwortung für Verletzungen dieser Verpflichtungen tragen, sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten, und ebenfalls eine Rückforderung gegen die Aktionäre möglich ist, sollte vor dem aktuellen Hintergrund der Corona-Pandemie mit einem unsicheren wirtschaftlichen Umfeld besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden. 

Im Falle einer AG stellt sich die Ausschüttung von Dividenden „etwas einfacher“ dar, da einzig und allein ein Nettoaktivtest durchgeführt werden muss, auf Basis der letzten verabschiedeten Bilanz.  

* Definition: Das Nettovermögen einer Gesellschaft wird errechnet indem vom Total der Aktiva, sämtliche Schulden/Verbindlichkeiten, die nicht abgeschriebenen Gründungs-, Forschungs- und Entwicklungskosten sowie Rückstellungen abgezogen werden. 

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