Zians-Haas Rechtsanwälte

Die Alkohol-Wegfahrsperre - zwingend für die Fahrzeugkategorie mit der die Straftat begangen wurde

06.03.2020

Die in ein Fahrzeug eingebaute Alkohol-Wegfahrsperre, auch Alcolock genannt, verhindert, dass der Motor ab einem bestimmten Alkoholwert des Fahrers anspringt.

Gemäß Artikel 37/1 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei kann oder muss der Richter bei gewissen Straftaten im Straßenverkehr eine Alkohol-Wegfahrsperre anordnen.

Wird eine Wegfahrsperre angeordnet, so kann der Richter diese mittels konkreter Begründung auf eine oder mehrere Fahrzeugkategorien begrenzen.

In jedem Fall muss die Wegfahrsperre jedoch für die Kategorie vorgesehen werden, mit der die Straftat begangen wurde.

Beispiel:

Die Straftat (z.B. Trunkenheit am Steuer) wurde mit seinem Privatfahrzeug begangen (Kategorie B). Der Betroffene ist von Beruf LKW-Fahrer und benötigt seinen LKW-Führerschein (Kategorie C) für die Arbeit. Der Richter kann in einem solchen Fall den Alcolock auf die Kategorie B begrenzen, damit keine Wegfahrsperre in den LKW der Firma eingebaut werden muss und der Arbeitsplatz nicht gefährdet wird.

Der Richter kann somit auf verschiedene Kategorien begrenzen. Aber er kann nie die Kategorie mit der die Straftat begangen wurde ausschließen; im vorliegenden Beispiel: Kategorie B.

 

Zuletzt wurde dem Verfassungsgerichtshof diesbezüglich eine Vorfrage gestellt.

Verstößt diese Regelung nicht gegen Artikel 10 und 11 der Verfassung (Diskriminierung)?

Beispiel:

Bei dem LKW-Fahrer hat der Richter die Möglichkeit auf die Kategorie B zu begrenzen und somit die beruflichen Umstände berücksichtigen.

Bei einem Getränkelieferanten hingegen, der beispielsweise ebenfalls betrunken mit seinem Privatfahrzeug angehalten wurde wie der LKW-Fahrer, hat der Richter keine Möglichkeit die beruflichen Umstände zu berücksichtigen. Er kann die Kategorie B in diesem Fall nicht ausschließen.

Laut Verfassungshof handelt es sich keinesfalls um eine Diskriminierung (Entscheid vom 12. Dezember 2019, n° 202/2019).

Es gibt ein objektives Kriterium (die Kategorie mit der die Straftat begangen wurde) und das Ziel

die Sicherheit auf der Straße zu gewährleisten, zumindest für die betroffene Kategorie. Der Unterscheid ist somit gerechtfertigt.

Zudem ist diese Verpflichtung des Richters verhältnismäßig, da die Wegfahrsperre als eine Begrenzung der Gültigkeit des Führerscheins angesehen werden muss und die Begrenzung auf eine oder mehrere Kategorien als eine Ausnahme anzusehen ist, dessen Notwendigkeit konkret durch den Richter begründet werden muss.

Es besteht demnach keine Diskriminierung laut Verfassungsgerichtshof.

 

 

 

<< zurück