Prinzip der Steuerhoheit und Beweislast klargestellt durch Steuerkammer des Gerichtsbezirks Luxemburg
08.12.2021Ein luxemburgischer Arbeitgeber genügt nicht, um auch in Luxemburg besteuert zu werden
Eine kaufmännische Angestellt arbeitet seit Jahren in einem Luxemburger Telekommunikationsunternehmen. Plötzlich interessiert sich der belgische Fiskus für ihre Arbeit und stellt mittels eines Ersuchen um Auskunft einige Fragen rund um ihre Tätigkeit im Großherzogtum.
Auch wenn das Gericht sich überzeugen kann, dass zumindest ein Teil der Arbeit in Luxemburg selbst verrichtet wurde, so kann die Steuerpflichtige dennoch nicht den Beweis erbringen, dass sie jeden Tag im Land ihres Arbeitgebers gearbeitet hat.
Es wurden beispielsweise eine Reihe von Kaufbelegen vorgelegt, die eine Anwesenheit im Großherzogtum beweisen, jedoch genügt dies nicht als Beweis, dass diese Ausgaben auch an Arbeitstagen getätigt wurden. Dafür fehlen Beweiselemente wie Zeitpläne, Agendaeinträge, Urlaubstage usw.
Berechnungen der Kilometerleistung des Firmenfahrzeuges ergeben, dass die These der Steuerpflichtige alle Arbeitstage in Luxemburg geleistet zu haben und dort nicht nur im Büro, sondern auch in Kundschaft gearbeitet zu haben, einer näheren Prüfung nicht stand hält.
In seiner Analyse fasst das Gericht die Grundprinzipien zusammen:
- Im Prinzip gilt die Besteuerung im Wohnsitzland.
- Nur wenn bewiesen ist, dass die Arbeit im Land des Betriebssitzes des Arbeitgebers ausgeführt wurde, ist dieses Land zuständig.
- Die Beweislast des Ortes der Ausübung der Leistungen obliegt dem Steuerpflichtigen.
- Dazu ist der Beweis der physischen Anwesenheit des Arbeitnehmers im Arbeitgeberland zu erbringen.
Die Arbeitnehmerin legte eine Reihe von Bescheinigungen vor, worunter Bestätigungen des Arbeitgebers, dass Heimarbeit verboten ist.
Des Weiteren stützte sich die Steuerpflichtige auf die Tatsache, dass der Kundestamm, den sie betreut, ausschließlich ihren Sitz in Luxemburg hat und legte Tankbelege aus Luxemburg vor. Schließlich führt sie als Argument auf, dass es vor der Prüfung des besagten Steuerjahres nie einen Zweifel an der Besteuerungshoheit durch das Großherzogtum Luxemburg gegeben habe.
Das Gericht lehnt die vorgelegten Beweise als ungenügend ab. Einerseits legt die Angestellte Belege und Bescheinigungen vor, andererseits kann sie die detaillierten Telefonverbindungen oder -rechnungen nicht vorlegen. Diese seien nicht mehr verfügbar. Die Steuerverwaltug und auch das Gericht wundert dies, da die Steuerpflichtige bei einem Mobilfunkanbieter arbeitet…
Es ist offensichtlich, dass die vorgelegten Beweise nicht ausreichen und teilweise mit der Behauptung, dass die Angestellte tagtäglich am Sitz des Unternehmens anwesend sei, nicht vereinbar sind.
Das Gericht weist die Klage somit ab (bis auf einen Punkt der die Geltendmachung von Sozialabgaben betrifft), lässt aber durchscheinen, dass es durchaus bereit gewesen wäre, der Steuerpflichtigen einen Teil der Besteuerung in Luxemburg zuzugestehen. Da die Klägerin aber auf alles oder nichts gespielt hat, konnte das Gericht ihr auch nicht in ihrer Argumentation folgen.