Zians-Haas Rechtsanwälte

Handschenkung und Dreijahresfrist: eine kleine aber wichtige Änderung des wallonischen Erbrechts

23.12.2021

Fast unbemerkt erhöht der wallonische Gesetzgeber die Frist für den Verdachtszeitraum

Bislang galt: was länger als drei Jahre vor dem Tod geschenkt wurde, galt als „steuerfrei“. Dies hat viele dazu gebracht, einen Teil seines Vermögens an Nahestehende per Handschenkung abzugeben.

Eine Handschenkung ist eine Schenkung, die eine materielle Übergabe der geschenkten Werte beinhaltet. Dabei ist es wichtig, dass der Beschenkte und der Schenkgeber diese Schenkung auch beweisen können. Meist wird dazu ein Schriftwechsel angefertigt.

 

Stirbt der Schenkgeber innerhalb der gesetzlichen „Wartefrist“, muss die Schenkung in das Vermögen des Verstorbenen zurückgebracht werden, zumindest für die Berechnung der Steuer.

Die diesbezügliche Frist wurde nunmehr auf fünf Jahre erhöht.

 

Den Schenkungswilligen ist anzuraten, höhere Geldsummen nicht einfach per Handschenkung zu vermachen, sondern durch notariellen Akt, da dies eine Rechtssicherheit bietet. Die dabei anfallende Schenkungssteuer ist sicherlich als gering zu betrachten. Sie liegt bei nichtverwandten Personen bei 5,5 % des geschenkten Betrages. Bei Verwandtschaft in direkter Linie, Ehepartner oder gesetzlich Zusammenlebenden ist der Tarif nur 3,3 %.

 

Achtung: die Tarife hängen vom Wohnort des Schenkenden ab. Sie unterscheiden sich, je nachdem ob eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache geschenkt wird. 

 

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