Zians-Haas Rechtsanwälte

Immobilienprojekte mit einem ermäßigtem Mehrwertsteuersatz von 6 % - Sonderregelung für 2021 und 2022

05.02.2021

Vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2022 gilt in ganz Belgien ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 6 % für den Abriss und Wiederaufbau von Wohngebäuden

Diese neue befristete Regelung unterliegt eigenen Bedingungen und ergänzt die bestehende Regelung, die bereits einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 % für Abriss und Wiederaufbau in zweiunddreißig Stadtzentren vorsieht.

1. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für zwei Jahre

Diese neue Maßnahme gilt für Immobilienprojekte, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 umsatzsteuerpflichtig werden.

Für Bauprojekte, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurden, kann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6 % auch für Umsätze gelten, die nach dem 1. Januar 2021 in Rechnung gestellt werden. Die Erklärung an die Mehrwertsteuerbehörden muss jedoch vor dem 31. März 2021 erstellt und eingereicht werden.

Für Immobilienprojekte, für die nach dem 1. Juli 2022 ein Antrag auf Städtebaugenehmigung gestellt wird, kommt nur ein Betrag in Höhe von 25 % des Gesamtbetrags für den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 6 % in Frage.

2. Zu erfüllende Bedingungen

Sowohl Einzelkunden als auch Bauträger können diese Regelung beanspruchen. 

Es muss sich um die Wohnung handeln, die der Bauherr/Käufer ausschließlich oder hauptsächlich für seine eigene und einzige Wohnung nutzt.

Die Wohnfläche des Wohngebäudes darf 200 m2 nicht überschreiten.

Die oben genannten Bedingungen müssen für mindestens fünf Jahre nach dem Erstbezug der Wohnung erfüllt bleiben.
Die Wohnfläche wird ermittelt, indem die Flächen aller Wohnräume, gemessen von und zu den Innenseiten der Wände, addiert werden. Der für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzte Raum ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

Eine Erklärung muss zusammen mit einer Reihe von Dokumenten (z. B. Baugenehmigung und Bauvertrag), die bescheinigen, dass alle Bedingungen erfüllt sind, elektronisch beim zuständigen Mehrwertssteueramt eingereicht werden. Diese Erklärung muss vor der Ausführung der Arbeiten abgegeben werden und ist auch an den Bauunternehmer/Bauherrn zu senden.
Diese neue Übergangsregelung gilt nur dann, wenn der Bauherr/Käufer unverzüglich seinen Wohnsitz in der neuen Wohnung einrichtet. Sie kann daher nicht vermietet werden.

Die einzige Ausnahme ist, wenn das Haus an eine soziale Immobilienagentur vermietet wird und dies für mindestens 15 Jahre.

Quelle: Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 – Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2020, S.96068; Art. 15.

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