Zians-Haas Rechtsanwälte

Renovieren an 6% : Vereinfachung der Formalitäten

17.01.2022

Beim Renovieren muss der Handwerker keine Bescheinigung mehr vorlegen, Vermerk auf der Rechnung genügt.

Wer zum verminderten Mehrwertsteuersatz von 6% sein Gebäude renovieren möchte, musste bislang nicht nur einige Bedingungen erfüllen, sondern auch eine Bescheinigung unterschreiben, die der Handwerker bei einer Kontrolle der Steuerbehörde vorlegen können musste.

Für diese Mehrwertsteuerbescheinigung gab es aber kein standardmäßiges Formular.

Die Verwaltung hat nunmehr grünes Licht für eine Änderung der Vorgehensweise gegeben und ist damit einverstanden, dass die Bescheinigung durch eine detaillierte Erklärung auf der Rechnung ersetzt wird.

Diese „Erklärung“ ist zwar nicht seitenfüllend, wird aber sicherlich einige Textlinien in Anspruch nehmen.

Für den Leistenden hat eine solche Lösung aber den entscheidenden Vorteil, dass er nicht mehr darauf achten muss, die Erklärung vorab oder nach zusenden der Rechnung zu erhalten. Wenn dies nicht der Fall war und der Handwerker diese Formalität vergaß, musste er den Unterschied zwischen angewandten und normalen Mehrwertsteuersatz selbst dem Fiskus zahlen.

Die Erklärung nachzureichen war oft nicht möglich oder wurde von der Verwaltung nicht akzeptiert.

Diese bürokratische Hürde wird nunmehr beseitigt.

 

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