Zians-Haas Rechtsanwälte

Zahlungsrückstand im Geschäftsverkehr : Strengere Regeln

23.09.2021

Durch Gesetz vom 14.08.2021 wurde das Gesetz vom 2.8.2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr abgeändert.

Man hat festgestellt, dass das Gesetz vom 2.8.2002 die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr nicht ausreichend verbessert hat.

Im Rahmen von Geschäftsverkehr können die Parteien Zahlungsfristen vereinbaren, die zukünftig nicht länger als 60 Tage sein dürfen. Ausnahmen können durch Königlichen Erlass geregelt werden.

Man kann zudem eine Überprüfungsprozedur vorsehen, im sicherzustellen, dass das gelieferte Objekt oder die Dienstleistung konform sind. Durch die neue Gesetzgebung ist diese Überprüfungsfrist Teil der Zahlungsfrist.

Es wird zudem vorgesehen, dass die Zahlungsfrist mit Erhalt der Rechnung beginnt. Die oft vorgefundene Praxis, die daraus bestand, den Beginn der Zahlungsfrist künstlich zu verschieben, indem man den Erhalt der Rechnung vertraglich festlegt, ist nicht mehr möglich.

Das neue Gesetz wird am 1.2.2022 in Kraft treten.

 

Zur Erinnerung:

Im Falle von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind die Zinsen auf den Hauptbetrag fällig, ohne dass eine Mahnung notwendig wäre.

Eine Pauschalentschädigung von 40 € ist zudem ebenfalls sofort fällig.

Zuzüglich sind die „vernünftigen“ Eintreibungskosten geschuldet, die gesetzlich nicht festgelegt sind, allerdings in der Praxis meist auf 10% des Hauptbetrages festgelegt werden.

 

Diese Regeln bleiben unverändert.

 

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