Zians-Haas Rechtsanwälte

Geschwindigkeitsübertretung mit einem Firmenfahrzeug: Aufgepasst

15.11.2022

In den letzten Wochen haben uns einige Inhaber von Gesellschaften mit einer gewissen Verwunderung angerufen, da sie Protokolle wegen Straßenverkehrsübertretung erhalten haben, von denen sie glaubten, dass diese schon längst bezahlt seien.
Es hatte sich dann aber in all den Fällen herausgestellt, dass man der Gesellschaft noch ein zweites Bußgeld auferlegt hatte, nämlich wegen „Nicht-Mitteilung des Fahrers“.

Kurz zum Kontext:

Bei „kleineren“ Geschwindigkeitsübertretungen erhält die Gesellschaft ein Protokoll und gleichzeitig die Information über die Höhe des Bußgeldes.

In den meisten Fällen wird dieses Bußgeld einfach bezahlt und das Protokoll zu den Akten gelegt.

Dabei übersieht man aber leicht, dass man durch dieses Protokoll (oder durch getrenntes Schreiben) auch gleichzeitig aufgefordert wird, die Identität des Fahrers mitzuteilen.

Viele Monate später trudelt dann ein zweiter Bußgeldbescheid ein, von dem man dann nicht mehr so genau weiß, auf welcher Grundlage dies geschieht.

In diesem Schreiben ist die Rede von der Missachtung des Artikel 67ter des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, der vorsieht, dass die Identität des Fahrers innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Protokolls mitgeteilt werden muss.

Das geforderte Bußgeld ist gesalzen und beträgt meist 500 € oder mehr.

Einige Einsprüche wurden nun eingereicht und es wird sich zeigen, wie die Rechtsprechung diese Fälle regelt.

 

Fazit: 

Man sollte vorsichtig sein und diese Probleme möglichst vermeiden, indem man nicht nur das Bußgeld für die Geschwindigkeitsübertretung zahlt, sondern auch gleichzeitig die Identität des Fahrers angibt. Dies ist relativ einfach und kann online erfolgen.

Es ist übrigens auch möglich, bei Firmenfahrzeugen die Identität des gewöhnlichen Fahrers anzugeben, dies ganz allgemein und völlig unabhängig von einer Übertretung.

Der Kassationshof hat übrigens durch einen Entscheid vom 14.12.2021 geurteilt, dass die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, dass die Gesellschaft die Aufforderung zur Mitteilung des Fahrers auch tatsächlich erhalten hat.  Wenn diese Aufforderung aber gleichzeitig mit dem ersten Protokoll der Geschwindigkeitsübertretung gesandt wurde und die Gesellschaft das Bußgeld für die Geschwindigkeitsübertretung gezahlt hat, kann sie schwerlich behaupten, sie habe die Aufforderung zur Mitteilung des Fahrers nicht erhalten.

Man sollte somit die Identität des Fahrers mitteilen, auch wenn man glaubt, dass durch die Zahlung des Bußgeldes die Sache erledigt ist…

 

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