Kassationshof: Elektroroller gelten als Motorfahrzeuge
17.11.2025Der belgische Kassationshof hat am 16. September 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Rechtsstatus von Elektrorollern getroffen. Im Zentrum stand ein Fall vor dem Strafgericht Ostflandern (Abteilung Gent), das einen Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzugs der Fahrerlaubnis sowie trotz körperlicher Untauglichkeit freigesprochen hatte. Begründung: Ein Elektroroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h sei kein Motorfahrzeug im Sinne Gesetzgebung.
Kassationshof: Elektroroller sind Motorfahrzeuge im üblichen Wortsinn
Laut Kassationshof ist ein Motorfahrzeug jedes Fahrzeug, das ausschließlich durch mechanische Kraft – etwa durch einen Elektro- oder Verbrennungsmotor – angetrieben wird und sich eigenständig fortbewegen kann.
Damit falle auch ein Elektroroller unter diesen Begriff, unabhängig davon,
- ob ein Führerschein für dessen Nutzung erforderlich ist,
- oder ob zum Starten des Motors eine geringe körperliche Bewegung nötig ist.
Das Urteil des Strafgerichts, das den Elektroroller nicht als Motorfahrzeug ansah, wurde daher als rechtlich fehlerhaft aufgehoben.
Kein unüberwindbarer Rechtsirrtum
Das Strafgericht hatte zudem angenommen, der Angeklagte habe in einem unüberwindbaren Rechtsirrtum gehandelt, da er plausibel davon ausgehen konnte, den Roller trotz Führerscheinentzugs nutzen zu dürfen.
Auch dies hebt der Kassationshof auf:
Wer einen Entzug der Fahrerlaubnis erhalten hat und dennoch ein motorisiertes Fahrzeug nutzen will, müsse sich aktiv vergewissern, ob dies zulässig ist. Ein unüberwindbarer Irrtum liege daher nicht vor.
Fazit:
Elektroroller gelten künftig nach Auffassung des Kassationshofs als Motorfahrzeuge im Sinne des Gesetzes über die Verkehrspolizei – was bedeutet, dass man diese Fahrzeuge im Falle eines Fahrverbots nicht steuern darf.
+32(0)80 280 900
