Konkursrecht
Ein Eigentumsvorbehalt ist nur wirksam, wenn:
- die Vereinbarung spätestens bei der Lieferung getroffen wird,
- die Güter sich noch beim Schuldner befinden. Der Eigentumsvorbehalt wird bei einem Weiterverkauf der Ware gegenstandslos.
- die Güter nicht durch eine Weiterverarbeitung zu Immobilien geworden sind oder mit einem anderen beweglichen Gegenstand verschmolzen worden sind.
- die Forderung beim Konkursverwalter eingereicht worden ist und zwar vor dem Abschluss des ersten Protokolls der Forderungsüberprüfung. Diese Frist läuft spätestens 60 Tagen nach Konkurseröffnung ab.