Miet-, Pacht- und Immobilienrecht
Um nach Möglichkeit jede Auseinandersetzung
bezüglich des Zustandes der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses zu
vermeiden, ist es angebracht, einen Eingangsortsbefund zu erstellen.
Jede Vertragspartei kann von der anderen
Partei fordern, dass ein Ortsbefund zu gemeinsamen Kosten erstellt wird
(Artikel 1730 des Zivilgesetzbuches).
Beim Abfassen des Protokolls über den
Ortsbefund sind keine besonderen Formalitäten zu beachten. Zur Vermeidung von
Streitigkeiten ist es ratsam, das Dokument in zwei gleichlautenden Originalen
zu verfassen. Jede Partei sollte ein von beiden Parteien unterzeichnetes
Exemplar ausgehändigt bekommen.
Ein Ortsbefund ist nur gültig, wenn er in
detaillierter Form abgefasst wird. Somit ist es erforderlich, die verschiedenen
Teile des Mietobjektes eingehend zu beschreiben. Es kann sinnvoll sein, in den
Ortsbefund Fotos des Mietobjektes einzufügen.
Der Vermieter hat ein besonderes Interesse daran, einen möglichst genauen Ortsbefund anzufertigen. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz in Ermangelung eines Ortsbefundes bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgeht, dass die Wohnung sich beim Einzug des Mieters in demselben Zustand wie beim Auszug befand. Theoretisch verfügt der Vermieter zwar über die Möglichkeit, die Verschlechterung des Mietobjektes zu beweisen (z.B. durch Zeugenaussagen), dies ist aber in vielen Fällen schwierig und viel aufwendiger als der Verweis auf einen ordnungsgemäß erstellten Ortsbefund.