Zians-Haas Rechtsanwälte

Steuerrecht

Besteuerungsmitteilung:  ab in den Müll?

Direkte Steuern: Bevor die Steuerverwaltung eine Besteuerung vornehmen kann, die von der Steuererklärung abweicht, muss sie eine Berichtigungsmitteilung per Einschreiben versenden.  Der Steuerpflichtige hat dann einen Monat Zeit (Achtung: ab Versanddatum, nicht der Empfang zählt), um auf diese Mitteilung zu antworten.

Die Verwaltung muss diese Frist abwarten, bevor besteuert werden kann.  Außerdem muss sie zu den Argumenten des Steuerpflichtigen Stellung beziehen.

Wenn der Betroffene nicht reagiert, hat die Steuerverwaltung das Recht auf Basis des Art. 351 Einkommenssteuergesetzbuch zu besteuern, d.h. von Amts wegen.  Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige seine Einkommen beweisen muss und die Beweispflicht umgekehrt wird.  Wenn also vermutet wird, dass es nicht erklärte Einnahmen gibt, so muss der Steuerpflichtige bei der Besteuerung von Amts wegen beweisen, dass diese Einnahmen nicht bestehen.  Dies kann mitunter unmöglich sein. 

Also ein guter Rat: kontaktieren Sie beim Erhalt einer Berichtigungsmitteilung sofort Ihren Steuerberater oder Anwalt, sonst könnte es teuer werden.


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