Verkehrsunfallrecht
Rechtsvorfahrt - ab dem 1.3.2007 neue Rechtslage !
Wenn jemand die Rechtsvorfahrt hat, verliert er diese nicht
mehr in Folge seines Anhaltens an der Kreuzung. Ein Königlicher Erlass
vom 29.1.2007 (Belgisches Staatsblatt vom 9.2.2007) ändert die
Rechtslage.
Damit wird die Rechtslage der Situation in den 26 anderen europäischen Staaten angeglichen.
Bislang musste der Inhaber der Rechtvorfahrt vorsichtig und
ordnungsgemäß in die Kreuzung einfahren. Dabei musste oft sehr langsam
gefahren werden, was die Unterscheidung zwischen einem fahrenden und
angehaltenen Fahrzeug sehr schwierig gestaltete. Wenn ein Gericht
feststellte, dass der Vorfahrtsberechtigte angehalten hatte, konnte er
sich nicht mehr auf die Rechtsvorfahrt berufen. Auf Grund dieser
unklaren Situation kam es bei Unfällen oftmals zu endlosen Diskussionen
zur Haftungsfrage.
Neu ist auch, dass die Rechtsvorfahrt nicht
mehr in Folge der Überquerung eines Fußgängerüberwegs oder Fahrradweg
an der Kreuzung verloren geht. Der Autofahrer muss jedoch den
Fußgängern und Fahrradfahren die Vorfahrt gewähren.
Zu beachten ist auch, dass dem Fahrer, der eine Einbahnstrasse in die falsche Richtung befährt, keine Rechtsvorfahrt zu seinen Gunsten anführen kann. Es muss jedoch daran erinnert werden, dass Fahrradfahrer, die über das Recht verfügen eine Einbahnstrasse in umgekehrter Richtung zu befahren (Verkehrszeichen M2), sehr wohl über die Rechtsvorfahrt beanspruchen können.