Zians-Haas Rechtsanwälte

Verkehrsunfallrecht

Rechtsvorfahrt - ab dem 1.3.2007 neue Rechtslage !


Wenn jemand die Rechtsvorfahrt hat, verliert er diese nicht mehr in Folge seines Anhaltens an der Kreuzung. Ein Königlicher Erlass vom 29.1.2007 (Belgisches Staatsblatt vom 9.2.2007) ändert die Rechtslage.

Damit wird die Rechtslage der Situation in den 26 anderen europäischen Staaten angeglichen.

Bislang musste der Inhaber der Rechtvorfahrt vorsichtig und ordnungsgemäß in die Kreuzung einfahren. Dabei musste oft sehr langsam gefahren werden, was die Unterscheidung zwischen einem fahrenden und angehaltenen Fahrzeug sehr schwierig gestaltete. Wenn ein Gericht feststellte, dass der Vorfahrtsberechtigte angehalten hatte, konnte er sich nicht mehr auf die Rechtsvorfahrt berufen. Auf Grund dieser unklaren Situation kam es bei Unfällen oftmals zu endlosen Diskussionen zur Haftungsfrage.

Neu ist auch, dass die Rechtsvorfahrt nicht mehr in Folge der Überquerung eines Fußgängerüberwegs oder Fahrradweg an der Kreuzung verloren geht. Der Autofahrer muss jedoch den Fußgängern und Fahrradfahren die Vorfahrt gewähren.

Zu beachten ist auch, dass dem Fahrer, der eine Einbahnstrasse in die falsche Richtung befährt, keine Rechtsvorfahrt zu seinen Gunsten anführen kann.  Es muss jedoch daran erinnert werden, dass Fahrradfahrer, die über das Recht verfügen eine Einbahnstrasse in umgekehrter Richtung zu befahren (Verkehrszeichen M2), sehr wohl über die Rechtsvorfahrt beanspruchen können.


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