Arbeits- und Sozialrecht
Kündigung eines Arbeiters: teure Nachwehen
Ein Arbeiter kann relativ einfach entlassen werden: im Prinzip ist lediglich eine 35tägige Kündigungsfrist zu beachten. Der Arbeitgeber hat im Nachhinein gegebenenfalls die Verpflichtung zu beweisen, dass er dem Arbeiter nicht in missbräuchlicher Weise gekündigt hat, da er ansonsten verpflichtet ist, dem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung von sechs Monaten Lohn zu bezahlen. Sobald der Arbeitgeber jedoch in der Lage ist, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu beweisen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Sollte es im Laufe des Arbeitsvertrages zu Problemen kommen, sollten hierzu rein vorsorglich Belege (Abmahnung, Gesprächsnotizen, Zeugenaussagen, ...) gesammelt werden.
Zweckmäßig ist es ebenso, im Kündigungsschreiben und im C-4-Formular den Kündigungsgrund zu erwähnen, damit im Nachhinein nicht vor Gericht behauptet werden kann, die Kündigungsgründe wären „an den Haaren herbeigezogen“ worden.
Ein Arbeiter kann relativ einfach entlassen werden: im Prinzip ist lediglich eine 35tägige Kündigungsfrist zu beachten. Der Arbeitgeber hat im Nachhinein gegebenenfalls die Verpflichtung zu beweisen, dass er dem Arbeiter nicht in missbräuchlicher Weise gekündigt hat, da er ansonsten verpflichtet ist, dem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung von sechs Monaten Lohn zu bezahlen. Sobald der Arbeitgeber jedoch in der Lage ist, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu beweisen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Sollte es im Laufe des Arbeitsvertrages zu Problemen kommen, sollten hierzu rein vorsorglich Belege (Abmahnung, Gesprächsnotizen, Zeugenaussagen, ...) gesammelt werden.
Zweckmäßig ist es ebenso, im Kündigungsschreiben und im C-4-Formular den Kündigungsgrund zu erwähnen, damit im Nachhinein nicht vor Gericht behauptet werden kann, die Kündigungsgründe wären „an den Haaren herbeigezogen“ worden.