Miet-, Pacht- und Immobilienrecht
Bekanntlich muss die Mietgarantie (höchstens 3
Monatsmieten) bei einem Finanzinstitut auf einem individuell bestimmten Konto
auf den Namen des Mieters angelegt werden. Die Zinsen werden zugunsten des
Mieters kapitalisiert.
In der Praxis konnte festgestellt werden, dass
diese Regel oft nicht respektiert wurde, indem der Vermieter sich den Betrag
der Mietgarantie auf sein eigenes Konto überweisen ließ. In einer derartigen
Situation stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Zinsen an den
Mieter zu zahlen sind.
Seit dem 31.5.1997 schuldet der Vermieter, der die
Mietgarantie nicht auf das gesetzlich definierte Sonderkonto überweist, dem
Mieter Zinsen zum banküblichen Durchschnittssatz für derartige Konten. Diese
Zinsen werden kapitalisiert.
Der Mieter kann den Vermieter jedoch auch in Verzug setzen, das Geld auf ein Sonderkonto zu hinterlegen. Ab diesem Datum laufen die gesetzlichen Verzugszinsen (von zurzeit 7 %). In diesem Fall kommt es jedoch nicht mehr zu einer automatischen Kapitalisierung der Zinsen.